Recht auf mündliches Verfahren

Der Anspruch auf ein mündliches Berufungsverfahren besteht grundsätzlich auch nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht. Ausnahmsweise reicht Schriftlichkeit, wenn ausschliesslich Rechtsfragen neu zu beurteilen sind (BGer 6B_4/2014 vom 28.04.2014 E. 4; 6B_76/2013 vom 29.08.2014 E. 1.1). Eine kantonale Vorinstanz hat diese klare Rechtsprechung des Bundesgerichts zu umgehen versucht, indem sie dem Beschwerdeführer vorhielt, er habe auf ein mündliches Verfahren verzichtet. Das war allerdings offensichtlich aktenwidrig und konnte vor Bundesgericht nicht verfangen (BGer 6B_1220/2013 vom 18.09.2014)

Der Beschwerdeführer beantragte am 4. Juni 2013 eine mündliche Verhandlung (…). Die Vorinstanz wies diesen Antrag mit Verfügung vom 22. Juli 2013 ab (…). In seiner Eingabe vom 13. August 2013 hielt der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich fest, dass nach seiner Auffassung eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen wäre (…). Entgegen dem Einwand der [Oberstaatsanwaltschaft] verzichtete der Beschwerdeführer nicht auf das mündliche Verfahren, weil er sich am 13. August 2013 schriftlich zur Sache äusserte. Ebenso wenig kann den Beschwerdegegnern 2-4 gefolgt werden, die den Verzicht darin sehen, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 im Sinne eines Eventualantrags (für den Fall, dass die Vorinstanz dem Antrag, eine Verhandlung durchzuführen, nicht entsprechen sollte) eine Frist zur Stellungnahme beantragte und die Abweisung des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Vorinstanz nicht “kritisierte”. Der Beschwerdeführer legt zutreffend dar, dass ihm gegen den Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 22. Juli 2013 die Beschwerde an das Bundesgericht mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht offenstand (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) [E. 2].

Ich glaube nicht, dass es entscheidend war, aber wäre das wirklich kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gewesen, der beschwerdefähig war?