Recht einfach

In einem einzigartigen Fall heisst das Bundesgericht eine Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft BE gegen einen angeblichen Endentscheid, der eigentlich ein Rückweisungsentscheid ist, gut (BGer 6B_1363/2021 vom 14.03.2021). In der Sache geht es um Entschädigungsansprüche nach eingestelltem Strafverfahren. Der Beschuldigte und Beschwerdegegner machte strafprozessuale Zwangsmassnahmen dafür verantwortlich, dass er in einem Submissionsverfahren eine Frist verpasst habe. Strittig war primär die Frage nach der adäquaten Kausalität, welche die Vorinstanz zu Unrecht bejaht hatte. Das Bundesgericht hält den Kausalzusammenhang dagegen für unterbrochen, weil der Beschuldigte die Strafverfolger offenbar nicht auf die Problematik der Eingabefrist hingewiesen hatte:

Zwar lag die Ursache für das Versäumen des Termins vom 9. Mai 2016 und letztlich der Frist im Vergabeverfahren zunächst in der Durchführung der Zwangsmassnahmen. Hinzu tritt aber der Umstand, dass der Beschwerdegegner den wichtigen Termin vom 9. Mai 2016 mit dem Vertreter der ausländischen Vergabebehörde gegenüber den Strafverfolgungsbehörden anlässlich der Festnahme und anschliessenden Einvernahme nicht erwähnt hat, obwohl er hierzu zweifellos die Gelegenheit gehabt hätte. Auch hat er darauf verzichtet, seine Angehörigen zu informieren, damit diese entsprechende Vorkehren hätten treffen können (E. 2.5). 

Der Beschwerdegegner machte aber geltend, er habe sehr wohl darauf hingewiesen. Das war aber im Festnahmeprotokoll anders festgehalten. Dazu folgende Keule des Bundesgerichts:

Zwar bestreitet der Beschwerdegegner den Inhalt des Festnahmeprotokolls und weist darauf hin, dass dieses von ihm nicht unterzeichnet worden sei. Allerdings handelt es sich dabei nicht um ein Einvernahmeprotokoll, das von der einvernommenen Person zu unterzeichnen wäre (vgl. hierzu Art. 78 StPO). Der Einwand geht damit fehl (E. 2.5). 

Tja, manchmal ist das Recht einfach nur extrem simpel.

Nicht ganz so simpel war es übrigens, Gründe für das Eintreten zu finden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, in Bezug auf die Kausalität sei der angefochtene Rückweisungsentscheid ein Endentscheid.

 Im angefochtenen Entscheid bejahte die Vorinstanz die Kausalität zwischen dem Strafverfahren respektive den durchgeführten Zwangsmassnahmen und dem aus dem Ausschluss aus dem Vergabeverfahren resultierenden Schaden und wies die Sache zur Beurteilung des Schadens an die Staatsanwaltschaft zurück. Damit enthält der Entscheid bezüglich der Frage der Kausalität, die es vorliegend einzig zu prüfen gilt, materiellrechtlich verbindliche Anordnungen und der Staatsanwaltschaft verbleibt diesbezüglich kein Beurteilungsspielraum. Mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung ist der angefochtene Rückweisungsentscheid, zumindest soweit er die Frage der Kausalität betrifft, als Endentscheid zu behandeln und als solcher im Grundsatz einer Beschwerde an das Bundesgericht zugänglich (Art. 90 BGG) [E. 1.4].