Rechtmässige Isolationshaft

Unter welchen Umständen in der Untersuchungshaft Haftverschärfungen rechtmässig angeordnet werden können, ist in einem neuen Urteil des Bundesgerichts (1P.720/2006 vom 20.11.2006) nachzulesen, von dem ich hier lediglich einen Teil des Sachverhalts wiedergebe:

Im Rahmen dieser Strafuntersuchung verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 14. Juli 2006 gestützt auf §§ 109 ff. der Justizvollzugsverordnung vom 24. Oktober 2001 (JVV/ZH; LS 331.1) haftverschärfende Massnahmen gegen den Angeschuldigten wegen Kollusionsgefahr, da im Bezirksgefängnis Zürich ein Mobiltelefon in einem dem mitangeschuldigten Bruder zugänglichen Bereich sichergestellt worden war. DieAuswertung des Telefonverkehrs hatte ergeben, dass A. das Handy benutzt hatte, um mit Personen ausserhalb des Bezirksgefängnisses Zürich in Kontakt zu treten bzw. dass er von Personen ausserhalb des Gefängnisses kontaktiert wurde. Der Staatsanwalt verhängte deshalb gegenüber dem Angeschuldigten eine Besuchssperre, […]. Weiter verfügte der Staatsanwalt Einzelhaft und entschied, der Angeschuldigte dürfe nur alleine spazieren. Die beiden letztgenannten Regelungen gälten einstweilen, längstens bis zur Durchführung des geschworenengerichtlichen Verfahrens im ersten Quartal des Jahres 2007.

Insbesondere die vollständige Isolation bis zur Hauptverhandlung kann kaum verhältnismässig sein, weil sie nicht notwendig ist und weil mildere Massnahmen ausreichen würden. Das Bundesgericht sah es aber anders.