Rechtmässigkeit "gerade noch nicht tangiert"

In einem Haftfall, über den ich in einem früheren Beitrag bereits berichtet habe, hat das Bundesgericht eine neuerliche Haftverlängerung geschützt. Im Januar dieses Jahres stellte das Bundesgericht im vorletzten Verfahren folgendes fest:

Eine weitere Haftverlängerung liesse sich allerdings – wovon in der Sache auch das Verfahrensgericht ausgeht – nur noch rechtfertigen, wenn das BUR dafür besondere Gründe vorbringen und nachvollziehbar erklären könnte, weshalb entgegen der Annahme des Verfahrensgerichts bis zum 23. Mai 2007 der Abschluss des Verfahrens sowie die Erhebung und Überweisung der Anklage nicht möglich war ( 1P.6/2006 vom 29.01.2007).

Knapp vier Monate später sagte das Bundesgericht:

Dem Verfahrensgericht ist darin zuzustimmen, dass die vom BUR angeführten Gründe nicht geeignet sind, um eine weitere Verfahrensverlängerung zu rechtfertigen. Indem das Verfahrensgericht das BUR unmissverständlich zum beförderlichen Abschluss des Verfahrens aufgefordert und deutlich zu erkennen gegeben hat, dass eine weitere Haftverlängerung fraglich wäre, hat es den zitierten Anforderungen (E. 3.3) Genüge getan. […]. Das BUR ist jedoch gehalten, sich an den vom Verfahrensgericht aufgezeigten Zeitplan zu halten. Eine Verlängerung der Frist fällt nur in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer selber erhebliche Verfahrensverzögerungen anzulasten wären oder neue Erkenntnisse in Bezug auf den Tatverdacht vorlägen (1B_98/2007 vom 14.06.2007).

In einem weiteren Hafterstreckungsverfahren stellte die kantonale Instanz gemäss heute online gestellten Entscheid des Bundesgerichts (1B_132/2007 vom 25.07.2007) fest:

Mit Beschluss vom 3. Juli 2007 stellte das Verfahrensgericht (Präsidium) fest, dass das BUR das Verfahren in nicht unerheblicher Weise verzögert und dadurch das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Durch eine Haftverlängerung um zwei Wochen werde die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft aber gerade noch nicht tangiert (Ziff. 1 des Dispositivs). Der Haftverlängerungsantrag wurde gutgeheissen und die Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Wochen bis zum 18. Juli 2007 verlängert (Ziff. 2 des Dispositivs) (E. C).

Das Bundesgericht schützt auch diesen Entscheid:

Wie in E. 1.1 hiervor aufgezeigt, hat das Verfahren inzwischen mit der Anklageüberweisung vom 9. Juli 2007 seinen gesetzlich vorgesehenen Lauf genommen. Die Einschätzung des Verfahrensgerichts erweist sich demnach auch im heutigen Zeitpunkt als richtig. Mit Blick auf die zutreffenden Erwägungen des Verfahrensgerichts wird der Strafrichter den weiteren Verfahrensverlauf beförderlich vorantreiben (E. 1.3).

Jetzt fehlt eigentlich nur noch, dass der Anwalt des Beschwerdeführers wegen Trölerei bei der Aufsichtsbehörde verzeigt wird. Er muss doch langsam begriffen haben, dass er seinen Klienten nicht aus der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft rausbringt.