Rechtsanwalt A.
Wenn in Urteilen des Bundesgerichts die Rechtsvertreter anonymisiert werden, ist besonders harte Kritik an ihnen zu erwarten. Damit meine ich nicht Vorwürfe der ungenügenden Begründung oder der appellatorischen Kritik, die fast jeden treffen kann der vor Bundesgericht prozessiert.
Besonders hart ist beispielsweise folgende Kritik (BGer 6B_1447/2017 vom 21.12.2018):
[Der Anwalt] befasst sich in seiner Beschwerde erneut ausführlichst mit der bereits hinlänglich geklärten Thematik der Spruchkörperbesetzung. Das Bundesgericht hat sich hierzu in zahlreichen, allesamt den Rechtsvertreter betreffenden Verfahren einlässlich geäussert. Dieser nimmt daher in besonderem Masse nicht die Interessen der Beschwerdeführerin wahr (…) [E. 7, Hervorhebungen durch mich].
Einen schwerwiegenderen Vorwurf kann man einem Anwalt wohl gar nicht machen. Das Bundesgericht formuliert ihn auch nicht als Vorwurf, sondern als Feststellung, die wahrscheinlich auch nicht hinterfragt werden darf, beispielsweise durch die zuständige Anwaltskammer. Aber was, wenn der EGMR die immer wieder gerügte Spruchkörperbesetzung dereinst beanstanden würde (Ich gehe davon aus, dass bereits entsprechende Beschwerden hängig sind)?
Bemerkenswert ist v.a., dass das BGer dem Herrn RA A. (!) sodann die Gerichtskosten im Umfang von CHF 1’500.- auferlegt (und dem Klienten nur solche von CHF 600.-, obwohl es von hälftiger Kostenteilung spricht).
Bei der Beschwerdeführerin hat es offenbar deren schwierige finanzielle Lage berücksichtigt, die wahrscheinlich auch beim Anwalt langsam prekär wird 😉
Ein Losverfahren, in welchem nach dem Zufallsprinzip der Spruchkörper zusammengesetzt würde, wäre eine elegante Lösung. Denn schon der Anschein, dass hier getrickst wird, stärkt nicht unbedingt das Vertrauen in die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Dies unabhängig davon, ob die Anekdoten wahr sind, welche von Urteilsbeeinflussungen durch entsprechende Zusammensetzung des Spruchkörpers erzählen.
Es ist nur Komisch, dass in meinen Angelegenheiten so etwas nicht vorkommt, obschon ich auch schon Rechtsanwälte hatte, die UNFÄHIG waren und trotzdem wurden Ihre Honorarnoten vom Gericht gebilligt.
Einmal billigten die Gerichte sogar, dass ein Rechtsanwalt für eine Erstberatungsgespräch von weniger als 15 Minuten, eine Honorarnote von über 295.– stellen durfte und Er bekam Recht. Als ich Ihn wegen Betruges anzeigte, wurde ich verurteilt.
Ein anderes mal ging es um meine Heirat. Ein RA. hat mir geraten ein Ehevorbereitungsverfahren durchzuführen. Als ich merkte dass es dem RA. nur darum ging mich abzuzocken, heiratete ich in Ghana innerhalb 1 Woche. Danach hatte ich meine Frau binnen 1 Monat in der Schweiz
ja, wirklich sehr komisch… “Ironie off”
Sehr geehrte Leserinnen und Leser dieses Blogs
Da es bekannt sein müsste, dass es sich bei Rechtsanwalt A. um Rechtsanwalt Oliver Lücke handelt, möchte ich die Gelegenheit nutzen, um die sich hier Spitz stellende Frage aufzuklären, warum meine Person die Rügen von Verstössen gegen Art. 6 EMRK immer wieder vorgebracht wurden.
Das Schweizerische Bundesgericht tut sich – gelinde ausgedrückt – mit der Erwägung von Rügen von Verstössen gegen die Menschenrechtskonvention und insbesondere der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EGMR schwer. Im besten Fall wird die Rüge lediglich unvollständig und selektiv, im schlimmsten Fall gar nicht erst erwogen. Dieses Vorgehen ist nicht nur bei von diesseits geltend gemachten Rügen, sondern auch bei anderen Verfahren zu beobachten.
So wurde die Schweiz bereits mit Urteil in Sachen Uche c. Suisse, no. 12211/098 vom 17. April 2018 wegen eines Verstosses gegen Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK gerügt, weil eine in dem Verfahren erhobene Rüge “vergessen” ging. Im bundesgerichtlichen Urteil 2C_76/2017 vom 01. Mai 2017 in Erwägung 2.2.2 und 4.2.1 wurde das mit der Literatur und Rechtsprechung des EGMR belegte hiesige Vorbringen eines Familienleben zwischen Vater und Kind “ipso iure” zu einem Familienleben zwischen Vater und Kind zu “eo ipso” verfälscht. Dieses Verfahren ist bereits als Individualbeschwerde beim EGMR eingereicht worden und der EGMR hat bereits mitgeteilt, sich zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft mit der Beschwerde zu befassen. Dieses Vorbringen wurde dann (erneut) nur halbherzig in einem anderen Urteil 2C_281/1018 vom 04. Juni 2018 in Erwägung 3.5 erwogen. Auch dieses Urteil ist bereits mittels Individualbeschwerde beim EGMR angefochten worden und der EGMR hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 auch in diesem Individualbeschwerdeverfahren mitgeteilt, sich zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft mit der Beschwerde zu befassen. In diesem Beschwerdeverfahren geht es (auch) im die Frage der fehlenden Unabhängigkeit des Schweizerischen Bundesgericht im Sinne von “nur” Art. 13 EMRK. Im Urteil 9C_550/2018 vom 26. November 2018 wurde der Kern des Beschwerdevorbringens, namentlich eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK, sowohl vom Bundesgericht, als auch vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern gänzlich ignoriert. Auch dieses Urteil liegt bereits beim EGMR.
In Bezug auf die strengeren Vorgaben bzgl. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Art. 6 EMRK und weiteren Verstössen gegen die EGMR sind seit dem Schreiben seit Anfang Januar 2019 bereits 6 weitere Beschwerden eingereicht worden und wöchentlich folgen im Durchschnitt 2 weitere. Auch das hier thematisierte Urteil wird selbstverständlich an den EGMR weitergezogen werden. Grund hierfür ist, dass das Schweizerische Bundesgericht in bislang keinem einzigen Urteil das Beschwerdevorbringen vollständig erwogen hat, sondern lediglich selektiv begründet hat. Dieses Vorbringen wird im Urteil 4A_162/2018 vom 22. August 2018 in Erwägung 1.2 zumindest zaghaft angedeutet. Allerdings – und das ist das Entscheidende – wurde auch in dem Urteil 4A_162/2018 das Vorbringen übergangen, dass die Amtszeit von 6 Jahren mit der Möglichkeit der Wiederwahl zu kurz bemessen ist, und vom UN-Menschenrechtsausschuss als zu kurz gerügt wurde (Armenia vom 19. November 1998 CCPR/C/79/Add.100, Rn 8 = Link hier: https://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=CCPR%2FC%2F79%2FAdd.100&Lang=en), weshalb die Unabhängigkeit berechtigterweise in Zweifel gezogen werden kann. Da die Rechtsprechung des Gerichtshofes diesbezüglich schön älter ist, dürfte in Bezug auf die relativ kurze Amtszeit von sechs Jahren eine Änderung in der Rechtsprechung zu erwarten sein (Laptew, Das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und sein Einfluss auf das russische Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, Berlin 2013, S. 140). Wird hierbei noch berücksichtigt, dass selbst Art. 23 EMRK im Jahre 2010 von einer 6 jährigen Amtszeit mit der Möglichkeit der Wiederwahl auf eine 9 jährige Amtszeit ohne Wiederwahl geändert wurde, dürften diesbezüglich keine Fragen mehr offen bleiben. Dieses Vorbringen werden Sie in keinem der veröffentlichten Urteile finden, in welchem mir Kosten auferlegt wurden.
Weiter wurde gerügt, dass dieses System [der Wiederwahl] drohte in jüngster Zeit zum Vehikel zu werden, um unzulässigen Druck auf die richterliche Entscheidfindung auszuüben. In dieses Kapitel gehören Urteilsschelten des Justizministers und das Aufgebot von Richtern durch eine Parlamentsfraktion nach Bern zum Rapport bis hin zur offenen Drohung der Nichtwiederwahl als Folge gesellschaftlich umstrittener Urteile. Ziel solcher Drohgebärden ist es, dass sich Richter und Richterinnen bei der nächsten Entscheidung einer gesellschaftspolitisch relevanten Frage im Entscheidfindungsprozess nicht ausschliesslich von Recht, Gerechtigkeit und persönlichen Gewissen leiten lassen, sondern auch den parteipolitischen Druck verspüren“. Dies verstösst gegen Art. 6 EMRK, da Richter weisungsungebunden und nicht rechenschaftspflichtig sein müssen (Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK Handkommentar, 4. Auflage, Baden-Baden 2017, Art. 6 N 66; Laptew, Das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und sein Einfluss auf das russische Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, Berlin 2013, S. 141). Im Übrigen sind die Richterinnen und Richter nicht hinreichend gegen Einflussnahme von aussen geschützt. In einem anderen Artikel wird die so genannte „Mandatssteuer“ thematisiert und dass diese Steuer von der GRECO gerügt wurde. Dies bildet denn auch einen weiteren Grund, an der Unparteilichkeit (wegen parteipolitischem Druck) und Unabhängigkeit (wegen Drohung mit Nichtwiederwahl) gemäss Art. 6 EMRK gegenüber dem Bundesgericht berechtigte Zweifel zu haben. Dieses “Problem” wird in den Kommentierungen zum BGG und der BV thematisiert, als wäre dies “so hinzunehmen”. So äussert sich der Kommentar von Biaggini (2. Auflage, 2017) zur Bundesverfassung in Randziffer 3 zu Art. 145, dass die Amtsdauer für Mitglieder am höchsten Gericht eher kurz erscheint und dass Gefährdungen der richterlichen Unabhängigkeit nicht ausgeschlossen werden können, zumal sich in jüngerer Zeit verschiedene Mitglieder des Bundesgerichts öffentlichen Anfeindungen und Nicht-Wiederwahl-Drohungen ausgesetzt sahen (Biaggini, a.a.O., Art. 188 N 13 mit weiteren Vorkommnissen). Der Basler Kommentar zur Bundesverfassung äussert sich in Randziffer 7 zu Art. 145 gleich, nämlich dass «das System einer relativen kurzen Amtszeit mit der Möglichkeit einer Wiederwahl eine „politische Langzeitkontrolle” mit der latenten und sich zuweilen konkretisierenden Gefahr illegitimer politischer Einflussnahme auf die richterliche Tätigkeit mit Gefahr einer „Abstrafung” unliebsamer Richter, welche deren Unabhängigkeit untergraben kann, in sich birgt.» In Bezug auf das Bundesgerichtsgesetz wird im Basler Kommentar in Randziffer 3a zu Art. 9 ausgeführt, dass die Bundesrichter und Bundesrichterinnen unter „politischer Langzeitkontrolle” stehen. In Randziffer 3b zu Art. 9 wird anerkannt, dass die Möglichkeit der Abwahl den Richter dazu beeinflussen könne, nach aussen hin nicht auffallen zu wollen und sich gesellschaftlichen, rechtlichen oder politischen Mehrheitsmeinungen anzuschliessen. Wegen der mit Wiederwahl verbundene Abschreckungseffekts („chilling effect”) besteht die Gefahr, dass Urteile gerade in umstrittenen Fällen – mehr oder weniger bewusst – an der mutmasslichen Akzeptanz der Oberaufsichts- und Wiederwahlbehörde ausgerichtet werden. In Randziffer 3c zu Art. 9 werden Nichtwiederwahlen oder Drohungen damit als mögliche Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit erwähnt und dass diese aus rechtsstaatlicher Sicht problematisch sind. In Randziffer 3d zu Art. 9 werden hierzu einige Ereignisse wie eine Nichtwiederwahl eines Bundesrichters im Jahre 1990 oder erhebliche Stimmenverluste bei der Wiederwahl zusammengefasst. Sind damit also auch in der Lehre entsprechende Ausführungen zu der Einflussnahme auf Richter zu finden, begründet dies die Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK (mutatis mutandis A.K. v. Liechtenstein, no. 38191/12 vom 09. Juli 2015, § 76).
Hinsichtlich der Kostenauflagen ist ebenfalls eine Individualbeschwerde beim EGMR in eigenem Namen hängig, da die Offenlegung meines Namens gemäss schriftlicher Mitteilung des Bundesgerichts – kein Witz! – ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, sondern im “Ermessen des Abteilungspräsidenten liegt”. Dies ist ein Verstoss gegen Art. 10 EMRK in Verbindung mit Art. 18 EMRK. 16. Art. 10 EMRK schützt jede Form und Art der Meinungsäusserung (De Haes and Giijsels v. Belgium, no. 19983/92 vom 24. Februar 1997, § 48). Darunter fällt auch eine Beschwerde an öffentliche Stellen (Marin Kostov v. Bulgaria, no. 13801/07 vom 24. Juli 2012, § 42). Der Schutzbereich von Art. 10 EMRK ist eröffnet. Des Weiteren wurde durch die Kostenauflage in den Schutzbereich von Art. 10 EMRK eingegriffen (mutatis mutandis Perincek v. Switzerland [GC], no. 27510/08 vom 15. Oktober 2015, § 117). Da es keine Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Kostenauflage gibt und es eben auch keine gesetzliche Grundlage für die Offenlegung meines Namens besteht, ist dies keinesfalls im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt (Baka v. Hungary, no. 20261/12 vom 27. Mai 2014, § 102).
Zwischenzeitlich dürfte ich dem EGMR beweisen können, dass das Schweizerische Bundesgericht (und auch das Obergericht des Kantons Bern) in Bezug auf Rügen von Verstössen gegen die Menschenrechtskonvention somit keine wirksame Beschwerdemöglichkeit darstellen, kann ich inskünftig die beiden Instanzen überspringen und direkt den EGMR anrufen, Die Vielzahl der unrichtig (oder gar nicht erwogenen) Rügen belegen, dass das Bundesgericht keinesfalls unabhängig entscheidet, sondern wohl eher (mutmasslich politisch gewünschte) Urteile fällt.
Mit besten Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
@Oliver Lücke: Wann ist mit einem ersten Urteil des EGMRs zu rechnen? Gab es inzwischen weitere Neuigkeiten von der Anwaltskammer oder weitere Kostenauflagen direkt an Sie als Vertreter als angeblichen “Verursacher” von “unnötigen” Kosten? Gab es inzwischen Kürzungen von Parteientschädigungen oder von Entschädigungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. amtlicher Verteidiger weil EMRK-Rügen als “unnötiger” Aufwand eingestuft wurden?
Ich habe Ihnen bei Ihrem anderen Kommentar geantwortet. Hinsichtlich von Parteientschädigungen und unentgeltlicher Rechtspflege hat man sich ganz besonders beim Obergericht des Kantons Bern (genau, der Ort wo auch die Anwaltsaufsicht den Sitz hat) befleissigt, Kosten zu generieren und ungeachtet der Rechtslage zum Nachteil der Klienten (das kann man nicht oft genug wiederholen) Beschwerden usw. abgewiesen.
Hierzu folgt auch bald in der Presse entsprechende Berichterstattung auch von Personen, die ohne meine anwaltliche Tätigkeit von den gleichen Leuten auf gleiche Art und Weise geschädigt wurden.
Und hinsichtlich der Anwaltskammer: das ist ein Gebilde, um unbequeme Rechtsanwälte aus dem Verkehr zu ziehen, aber keinesfalls um die Berufspflichten zu wahren. Wenn Sie beachten, dass für die neue Wahl des nächsten EGMR-Richters für die Schweiz lediglich 8 Bewerbungen eingegangen sind, nachdem es vor 9 Jahren noch 13 Bewerbungen waren, dürften keine Fragen offen bleiben.
Statt dessen soll nun neben diesem ehemaligen Gerichtsschreiber Alexander Misic aus der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung (genau, das ist die Abteilung die besonders übel mit Kostenauflagen und ignorieren von Vorbringen und zitierten Urteilen aus meinen geltend gemachten Rügen aufgefallen ist) auch dieser Bundesrichter Zünd nach Strassburg entsandt werden. Dieser Bundesrichter Zünd war aber an dem Urteil 2C_76/2017 vom 01. Mai 2017 beteiligt, wo eben mein mit Rechtsprechung des Gerichtshofes belegtes Vorbringen eines Familienlebens zwischen Vater und Kind “ipso iure” zu einem Familienleben zwischen Vater und Kind “eo ipso” gleich zweimal in Erwägungen 2.2.2 und 4.2.1 verfälscht wurde. Das ist mit Sicherheit kein Fehler.
Und so ein Richter soll nun für die Schweiz nach Strassburg entsandt werden! Ich werde zusammen mit der Presse und auf politischer Ebene vom Ausland zusammen mit anderen Personen her alles in Bewegung setzen, damit dieser Typ keinesfalls als Richter an den Gerichtshof gewählt wird. So Einen wollen wir nicht am Gerichtshof in Strassburg und der soll mal schön in seinem Bundesgericht bleiben. Da gehört der mit seiner Arbeitsweise nämlich auch hin.
Auch hierzu folgt bald ein Interview/Presse und es wird auch genau so zur Sprache gebracht werden.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrte Leser dieses Blogs
Und hier ein weiteres Interview zur Korruption der Schweiz im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es werden täglich mehr und mehr Menschen, die davon hören oder lesen und weitere Interviews auch im deutschsprachigen Raum folgen sehr bald . . .
Inzwischen muss ich sagen, dass das Bundesgericht seinerzeit mit seiner Aussage Recht hatte, dass meine Rügen „aussichtslos“ sind. Allerdings vergass man dabei zu sagen, dass dies wegen der schweizerischen Korruption in Strassburg sein würde.
https://www.youtube.com/watch?v=hug10nu9Avo&t=513s
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt