Rechtsanwalt A.

Wenn in Urteilen des Bundesgerichts die Rechtsvertreter anonymisiert werden, ist besonders harte Kritik an ihnen zu erwarten. Damit meine ich nicht Vorwürfe der ungenügenden Begründung oder der appellatorischen Kritik, die fast jeden treffen kann der vor Bundesgericht prozessiert.

Besonders hart ist beispielsweise folgende Kritik (BGer 6B_1447/2017 vom 21.12.2018):


[Der Anwalt] befasst sich in seiner Beschwerde erneut ausführlichst mit der bereits hinlänglich geklärten Thematik der Spruchkörperbesetzung. Das Bundesgericht hat sich hierzu in zahlreichen, allesamt den Rechtsvertreter betreffenden Verfahren einlässlich geäussert. Dieser nimmt daher in besonderem Masse nicht die Interessen der Beschwerdeführerin wahr (…) [E. 7, Hervorhebungen durch mich]. 

Einen schwerwiegenderen Vorwurf kann man einem Anwalt wohl gar nicht machen. Das Bundesgericht formuliert ihn auch nicht als Vorwurf, sondern als Feststellung, die wahrscheinlich auch nicht hinterfragt werden darf, beispielsweise durch die zuständige Anwaltskammer. Aber was, wenn der EGMR die immer wieder gerügte Spruchkörperbesetzung dereinst beanstanden würde (Ich gehe davon aus, dass bereits entsprechende Beschwerden hängig sind)?