Rechtsanwalt B.
Das Bundesgericht straft erneut einen Anwalt ab, der im Namen seiner Klientschaft die Justiz mit Ausstandsgesuchen eindeckt (vg. BGer 1B_514/2017, 1B_515/2017, 1B_516/2017 und 1B_523/2017, alle vom 19.04.2018.
Die Strafe besteht u.a. darin, dass ihm sowohl das Obergericht des Kantons Bern als auch das Bundesgericht die Verfahrenskosten persönlich auferlegt. Rechtsanwalt B. stösst sich daran, dass die Besetzung der Spruchkörper EMRK-widrig sei:
Konkret bringt er vor, das Bundesgericht verfüge über keinen Geschäftsverteilungsplan für die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall. Anders als am Bundesverwaltungsgericht erfolge diese nicht ausschliesslich nach dem Zufallsprinzip. Die in Art. 40 BGerR vorgesehenen Kriterien würden keine Gewähr dafür bieten, dass der Spruchkörper gegen Einflussnahme von Aussen hinreichend geschützt sei. Der Abteilungspräsident habe weitgehend freie Hand, was konventionswidrig sei (E. 2.2 aus dem erstzitierten Entscheid).
Das sieht das Bundesgericht bekanntlich anders:
Das Bundesgericht hat im zur Publikation bestimmten Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Es bestätigte damit seine Ausführungen im Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.4. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation “CompCour” erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Die Kritik des Beschwerdeführers weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen und bietet deshalb auch keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist unbegründet, und der Spruchkörper ist in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen (E. 2.2 aus dem erstzitierten Entscheid).
Bei der Beharrlichkeit der Klienten von Rechtsanwalt B. gehe ich jetzt mal davon aus, dass der EGMR die Frage zu beurteilen haben wird (falls er das will). Ich würde nicht von Vornherein ausschliessen, dass die Schweiz unterliegen könnte.
Rechtsanwalt B. (Oliver Lücke) macht sich weiter unbeliebt ( 5D_50/2018, E. 2):
“In Bezug auf die (zufolge Verfahrensabschreibung reduzierten) Gerichtskosten gilt der Rückzug als Unterliegen, weshalb grundsätzlich der Beschwerdeführer kostenpflichtig wäre (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dies wäre aber vorliegend unbillig, weil der Beschwerdeführer an der Beschwerde nicht das geringste Interesse haben konnte, sondern vielmehr Rechtsanwalt Oliver Lücke einmal mehr auf dem Buckel eines Mandanten seinen privaten Kreuzzug in Sachen Gerichtsbesetzung austragen wollte: …”
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=m%F6ckli+murphy+l%FCcke&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F26-04-2018-5D_50-2018&number_of_ranks=2879
Wenn interessiert es, ob sich Herr Lück unbeliebt macht? Es geht um die Sache, nicht um die Beliebtheit, da das hier keine Talkshow ist.
Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht in den Urteilen 6B_63/2018 und 6B_1458/2017 jeweils vom 21. Juni 2018 und jeweils Erwägung 3.2.3 ebenda festgestellt, dass die Gerichtsorganisation am Obergericht des Kantons Bern, namentlich Art. 44 GSOG, verfassungs- und konventionswidrig ist und allenfalls als Übergangslösung dienen könne.
Ich überlasse es den Lesern dieses Bloggs die richtigen Schlüsse hinsichtlich der unzähligen anderen Urteile von anderen Abteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts und den dort erfolgten Kostenauflagen zu ziehen. Ebenso dürfte es deutlich werden, wie sich die Erfolgsaussichten beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hinsichtlich dieser Urteile in Bezug auf die Gerichtsorganisation und den Kostenauflagen erheblich verbessert haben dürften.
Abschliessend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Frage der fehlenden Unabhängigkeit und fehlenden gesetzlichen Grundlage zwischenzeitlich auch Gegenstand einer Untersuchung beim Europäischen Parlament ist:
https://petiport.secure.europarl.europa.eu/petitions/de/petition/content/1238%252F2017/html/Petition-Nr.-1238%252F2017%252C-eingereicht-von-Oliver-L%25C3%25BCcke%252C-deutscher-Staatsangeh%25C3%25B6rigkeit%252C-zur-Anerkennung-von-Rechtsprechungen-der-Schweiz
Die Angelegenheit wird folglich allem Anschein nach eine grössere politische Sache zu werden.
Äh, naja, gemäss dem angegebenen Link ist die “Untersuchung” in Wahrheit eine Petition von Oliver Lücke an das Europäische Parlament, die noch “offen für Unterstützer” ist (aktuelle Unterstützer: 0).
Wieso führen Sie eigentlich einen Kreuzzug gegen die Schweizer Justiz, Herr Lücke? Das würde mich mal interessieren…
Sehr geehrter Herr “RA”
Bedauerlicherweise kann ich kein Schreiben des Europäischen Parlaments hier einfügen, aber seit 24. Juli 2018 ist die “Petition” der Europäischen Kommission – genau, diejenige mit der über beispielsweise das Rahmenabkommen derzeit (noch) verhandelt wird – übermittelt worden, um Zitat: “das Problem” zu untersuchen. Ebenso ist eine weitere hiesige Petition an den Deutschen Bundestag wegen der gleichen aufgeworfenen Frage in der “parlamentarischen Prüfung”, ob Urteile aus der Schweiz zukünftig weiterhin vorbehaltlos zur Vollstreckung anerkannt werden können. Meine Person scheint also alles andere als “falsch zu liegen”, was meine Rügen bzgl. Verstössen gegen die Menschenrechtskonvention bzw. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit betrifft.
Hinsichtlich Ihrer Frage, weshalb ich einen “Kreuzzug gegen die Schweizer Justiz” führen soll, weise ich darauf hin, dass dies nicht meine Worte sind. Allerdings mache ich die Rechte und Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend, womit sich aber allem Anschein nach die Schweizerische Justiz schwer tut. Wenn die Geltendmachung von Rechten ein “Kreuzzug” ist, dann mag meine Person ein “Kreuzritter” sein. Schauen Sie doch mal in den neuen Artikel “Anwaltlicher oder privater Kreuzzug” hier auf dem Blog. Dort erhalten Sie in der Kommentarfunktion einen Einblick, weshalb ich angeblich einen “Kreuzzug” gegen die Schweizerische Justiz führen soll. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist nun einmal (noch) geltendes Recht und wenn dieses Recht nicht eingehalten wird (ich verweise beispielsweise auf das Urteil Uche c. Suisse, no. 12211/09 vom 17. April 2018), dann werde ich in Fürsorge um die mir erteilten Mandate die Rechte notgedrungen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend machen müssen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Vielleicht deshalb, weil sich die Schweizer Justiz schon manchen Skandal geleistet hat?
Zum Resultat der Untersuchung:
http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+COMPARL+PE-626.752+01+DOC+PDF+V0//DE
Die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die vom Petenten aufgeworfene Frage bezieht sich darauf, ob die Schweiz ihren Verpflichtungen nachkommt, die aus einem internationalen Abkommen (nämlich der Europäischen Menschrechtskonvention) erwachsen. Die Europäische Union selbst ist im Übrigen nicht Vertragspartei der Konvention. Da die Schweiz Vertragspartei der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist, würden mutmaßliche Verstöße eher in den Zuständigkeitsbereich der EFTA-Überwachungsbehörde (EÜB) fallen. Daher ist die Kommission nicht in der Lage, im Namen des Petenten tätig zu werden.
Der Petent könnte in Erwägung ziehen, sich im Rahmen der im Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Bedingungen direkt an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu wenden
Sehr geehrter Herr “Frager”
Das ist nicht das Ergebnis der Untersuchung sondern die Mitteilung an den Petitionsausschuss mit einer Anmerkung der Europäischen Kommission. Dort steht: “Da die
Schweiz Vertragspartei der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist, würden
mutmaßliche Verstöße eher in den Zuständigkeitsbereich der EFTA-Überwachungsbehörde
(EÜB) fallen.” Also wäre meine Eingabe dann halt zusätzlich dort anzubringen, was ohnehin bereits läuft. Ein Beispiel: Art. 167 AVO verstösst gegen die Richtlinie 2009/138/EG (Solva II). Nach dieser besteht das Recht auf freie Anwaltswahl. Diese Richtlinie findet sich sogar in der Botschaft zur Änderung des Versicherungsgesetzes vom 28. Juni 2017 auf Seite 5101, Fn 11:
https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2017/5089.pdf
Wenn man bedenkt, dass die Richtlinie seit 2009 gilt, erstaunt es sehr, dass dies immer noch nicht umgesetzt wurde. Die aktuelle Rechtslage in der Schweiz verstösst also gegen EU-Normen trotz Teilnahme am Europäischen Binnenmarkt. Der EFTA-Court hat mit Urteil E-21/16 vom 27. Oktober 2017 in § 40 dies in einem anderen Verfahren bestätigt. Aber auch hier ist das Urteil des EFTA-Courts für die Schweiz nicht verbindlich und auch dieser EFTA-Gerichtshof ist von der Schweiz nicht anerkannt worden. Hier das Urteil:
http://www.eftacourt.int/uploads/tx_nvcases/21_16_Judgment_DE.pdf
Dies alles führt dazu, dass das Schweizerische Bundesgericht in einem Urteil – es betraf mal wieder meine Person – erwägt, es bestünde kein Anspruch auf freie Anwaltswahl. Dies sogar ungeachtet der Tatsache, dass selbst Art. 167 Abs. 1 AVO von “die freie Wahl der rechtlichen Vertretung” spricht!:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=freie+anwaltswahl+Oliver+L%FCcke&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-11-2017-4D_67-2017&number_of_ranks=28166
Dies liesse sich unzählige Male fortführen, sprengt aber hier den Rahmen. Ungeachtet all dessen war Gegenstand meiner Petition lediglich die Prüfung, ob zukünftige Verträge mit der Schweiz nur noch unter der Prämisse abgeschlossen werden, dass ein internationaler und unabhängiger Gerichtshof über die Einhaltung von EU-Recht wacht. Ich kann Ihnen versichern, meine Petition 1238/2017 umfasst inzwischen mehrere Eingaben, die erst nach der Stellungnahme vom 30. Juli 2018 der Kommission meiner Petition zugefügt wurden. Deshalb ist die Petition auch noch “aktiv”, wie Sie ersehen können. Eventuell schauen Sie einmal in den veröffentlichten Petitionen des Europäischen Parlaments mit dem Suchbegriff “Schweiz”. Dort werden Sie zahlreiche Petitionen finden, die sich über die Schweizerische Justiz beschweren. So beispielsweise die Petition 0686/2013 eines deutschen Arztes, der berichtet, Zitat: “Er brachte die Angelegenheit vor Gericht und berief sich in seinen Schriftsätzen auf die Niederlassungsfreiheit, dieser Punkt wurde jedoch vom Gericht nicht kommentiert. ” Dieses Nichtkommentieren entspricht exakt dem Beschwerdegegenstand in Sachen Uche c. Suisse (no. 12211/09 vom 17. April 2018), wo ebenfalls eine Rüge eines Verstosses gegen die EMRK “vergessen” wurde. Oder nehmen Sie das Urteil 2C_76/2017 vom 01. Mai 2017, in welchen gleich in zwei Erwägungen 2.2.2 und 4.2.1 hiesiges mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte belegtes Vorbringen eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen Vater und Kind “ipso iure” zu einem Familienleben “eo ipso” nachweislich falsch erwogen wurde.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits mitgeteilt, aufgrund der Geschäftslast in dieser Sache zu einem späteren noch unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft die Sache zu prüfen. Auch hier sind die Parallelen zu dem Urteil Uche c. Suisse frappant.
Wenn Sie nun aber in Bezug auf die Verhandlungen bzgl. des Rahmenabkommens “zwischen den Zeilen lesen” werden Sie feststellen, dass die EU seit Anfang August diesen Jahres (was ein Zufall) nicht mehr über das Rahmenabkommen verhandelt. Es wurde sogar kurzfristig eine Frist bis und mit Mitte bzw. Ende Oktober 2018 der Schweiz gesetzt, das Rahmenabkommen zu akzeptieren, oder nicht. Auch die Anerkennung der Schweizer Börse wird wohl nicht über den 31. Dezember 2018 hinaus verlängert.
Hier ein paar Beispiele:
Besonders treffende Formulierung hier:
http://www.politnetz.ch/artikel/23659-wer-mit-der-eu-geschaefte-machen-will-muesse-sich-an-die-regeln-halten
https://www.nzz.ch/schweiz/wir-sollten-jetzt-den-sack-zumachen-ld.1422227
https://www.nzz.ch/schweiz/schweizer-chefunterhaendler-balzaretti-in-bruessel-wir-wollen-keine-scheidung-ld.1426769
Letzterer sehr anschaulich: “Der Ausschuss hatte Balzaretti und seinen Verhandlungspartner Christian Leffler vom Auswärtigen Dienst der EU für eine Diskussion zum Rahmenabkommen eingeladen, die allerdings vor ziemlich leeren Rängen über die Bühne ging.” und nachfolgend im Text “Die Diskussion mit den Abgeordneten offenbarte aber nur wenig Verständnis für die Schweiz. Der deutsche CDU-Abgeordnete Andreas Schwab warf vielmehr die Frage auf, ob die Kommission Bern mit dem Schiedsgerichtsmodell nicht zu weit entgegengekommen sei. Der britische Konservative Charles Tannock wunderte sich, wie die Schweiz je einen «Deal» erhalten habe, der trotz Zugang zum Binnenmarkt bis jetzt keine EU-Gerichtsbarkeit vorsehe und einen im Vergleich zu den EWR-Staaten nur bescheidenen Kohäsionsbeitrag.”
Kurzum: Auch wenn die Kommission nicht in meinem Sinne tätig werden könne, was auch ausweislich meines Petitionstextes meinerseits nie gewünscht war, hat man bei der EU das “Problem” gleichwohl verstanden.
Im Übrigen schliesst sich mit der Anmerkung der Kommission, dass sich der Petent an den EGMR wenden könne, der Kreis, wie mit meiner Antwort zu dem Blog “Anwaltlicher oder privater Kreuzzug” sehr anschaulich erläutert wird.
Ich erlaube mir auch den Hinweis, dass die unzähligen Kostenauflagen seitens der Gerichte aller Voraussicht nach einer Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Licht von Art. 10 EMRK allein oder in Verbindung mit Art. 18 EMRK – insbesondere auch im Hinblick auf Art. 16 der Basic Principles on the Role of Lawyers der Vereinten Nationen – nicht standhalten werden.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lücke
Ich habe etwas den eindruck, dass es immer auch eine Verletzung der EMRK bedeutet, sofern man ihre Meinung nicht teilt. Dass ein Gericht in einem konkreten Fall zu einem anderen Schluss kommt, heisst noch nicht, dass die Justiz generell willkürlich oder sonstwie böse wäre. Es ist sicher total ok, wenn ein Rechtsanwalt die Interessen seiner Klienten durchsetzen möchte. Nur scheint mir, dass Sie mehr auf Ihrer eigenen Meinung beharren als auf den Interessen der Klienten. Mit freundlichen Grüssen Ihre Justiz
Sehr geehrte/r “Ihre Justiz”
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Ihr Eindruck, dass bei mir immer eine Verletzung der EMRK vorliegen würde, sofern man meine Meinung nicht teile, unzutreffend ist. Richtig müsste es nämlich heissen, dass ich leider durch das Vorgehen des Schweizerischen Bundesgericht gezwungen bin, meine Rügen ständig zu wiederholen, da sich das Schweizerische Bundesgericht – gelinde gesagt – mit Rügen von Verstössen gegen die Rechte und Freiheiten der Menschenrechtskonvention schwer tut. Hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen “Willkür” kann ich Ihnen bestätigen, dass dies tatsächlich vorliegt und dies nicht nur bei mit. Wenn Sie meine Kommentare hier im Blog strafprozess.ch verfolgt haben, werden Sie festgestellt haben, dass das Schweizerische Bundesgericht ungenehmes Vorbringen entweder bestenfalls nur selektiv erwägt, oder im schlimmsten Fall gänzlich übergeht.
Dieses Vorgehen lässt sich auch anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte belegen. So wurde seitens der Hohen Vertragspartei Schweiz bereits in dem Urteil Ankerl v. Switzerland, no. 17748/91 vom 23. Oktober 1996, § 34 unzutreffend die Nichterschöpfung des Rechtsweges geltend gemacht, was der Gerichtshof verwarf. Das dem Bundesgericht damals unterbreitete Vorbringen war entgegen dem Nichteintreten seitens des Bundesgerichts hinreichend. Wenn Sie die unzähligen Urteile beim Bundesgericht in dieser Sache überprüfen, werden SIe feststellen, dass das Bundesgericht immer auf (zudem noch durch Ignorieren oder lediglich selektive Berücksichtigen frisiertes) Vorbringen nicht eintritt.
In dem vor knapp einem Jahr ergangenen Urteil in Sachen Uche c. Suisse, no. 12211/09 vom 17. April 2018 wurde eine ganze Rüge von einem Verstoss gegen die Konvention durch das Bundesgericht «übersehen», was der Gerichtshof als einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK wertete. In dem vor knapp einem Jahr ergangenen Urteil in Sachen Uche c. Suisse, no. 12211/09 vom 17. April 2018 wurde eine ganze Rüge von einem Verstoss gegen die Konvention durch das Bundesgericht «übersehen», was der Gerichtshof als einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK wertete. Anzumerken ist, dass in diesem Verfahren Uche c. Suisse das Obergericht des Kantons Bern ebenfalls Vorinstanz war. Bezeichnenderweise erhob die Hohe Vertragspartei in diesem Verfahren Uche c. Suisse zudem die Einrede der Nichterschöpfung des Rechtsweges, da hinsichtlich der «übersehenen» Rüge der Beschwerdeführer eine Revision hätte einreichen können. Ungeachtet der Tatsache, dass der Gerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung einem Beschwerdeführer die Einlegung eines ausserordentlichen Rechtsmittels nicht abverlangt, wäre eine Revision nach der Praxis des Bundesgerichts so oder so gar nicht möglich gewesen. Selbst das «Übergehen einer prozesskonform vorgebrachten Rüge bildet keinen Revisionsgrund» (BGE 4F_1/2007 vom 13. März 2007, E. 5.1). Mit anderen Worten wurde unter der Vorspiegelung eines offensichtlich unzulässigen ausserordentlichen Rechtsmittel versucht, den Gerichtshof zu einer Unzulässigkeitsentscheidung zu verleiten.
In einem anderen beim Gerichtshof hängigen Verfahren wurde das auf die Literatur zu Art. 8 EMRK gestützte Vorbringen eines Familienlebens nach Art. 8 EMRK zwischen Vater und Kind «ipso iure» gleich zweimal in dem Urteil 2C_76/2017 in Erwägung 2.2.2 und 4.2.1 zu «eo ipso» verfälscht wurde. In einem weiteren beim Gerichtshof hängigen Beschwerdeverfahren wurde in ähnlicher Weise das Vorbringen zu Art. 8 EMRK lediglich selektiv und damit unzutreffend in dem Urteil 2C_281/2018 vom 04. Juni 2018 erwogen. Schliesslich wurde in einem kürzlich der Regierung der Hohen Vertragspartei Schweiz kommunizierten Verfahren 27159/15 in Sachen C.A. and Others c. Suisse seitens des Gerichtshofes die Frage aufgeworfen, ob die Beschwerdeführer eine innerstaatliche effektive Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13 EMRK bestehen würde, was darauf schliessen lässt, dass auch in diesem Verfahren die Geltendmachung der Rechte und Freiheiten der Menschenrechtskonvention vereitelt werden sollte. Die Vielzahl und die hierbei frappante Ähnlichkeit auch über die von mir fürsorglich betreuten Verfahren hinaus, lassen den Schluss zu, dass zielgerichtet und absichtlich durch das Ignorieren bzw. lediglich selektive Erwägungen von Rügen die Geltendmachung der Menschenrechtskonvention erschwert bzw. vereitelt werden soll.
Ob in diesem festgestellten Vorgehen nicht sogar ein Verstoss gegen Art. 17 EMRK vorliegt, ist nicht hier zu klären.
Ich erlaube mir auch den Hinweis, dass die Website des Europäischen Parlaments übervoll mit Petition bzgl. des gleichen Vorgehens der Schweizerischen Justiz ist. Schauen Sie mal die entsprechenden Petitionen an, wo sich die Petenten über Ignorieren von Vorbringen oder Urteile “beschweren”. Kommt uns das inzwischen bekannt vor? Eventuell hat sogar zwischenzeitlich jemand der EU einen Tipp gegeben, woran es eventuell liegen könnte, dass sich so viele EU Bürger über die Schweizerische Justiz beschweren.
“Er brachte die Angelegenheit vor Gericht und berief sich in seinen Schriftsätzen auf die Niederlassungsfreiheit, dieser Punkt wurde jedoch vom Gericht nicht kommentiert.”
https://petiport.secure.europarl.europa.eu/petitions/de/petition/content/0686%252F2013/html/Petition-0686%252F2013%252C-eingereicht-von-Lothar-Brunke%252C-deutscher-Staatsangeh%25C3%25B6rigkeit%252C-zu-seiner-Niederlassung-als-Arzt-in-der-Schweiz
“Das Sorgerecht bekam die Mutter, jedoch setzte sich das Schweizer Gericht angeblich über das Urteil des Gerichts in Kroatien hinweg und übertrug das Sorgerecht Pflegeeltern in der Schweiz.”
https://petiport.secure.europarl.europa.eu/petitions/de/petition/content/0328%252F2014/html/Petition-Nr.-0328%252F2014%252C-eingereicht-von-V.K.%252C-kroatischer-Staatsangeh%25C3%25B6rigkeit%252C-zum-Sorgerecht
“Nach Ansicht des Petenten hätten die Schweizer Justizbehörden bei einem strafrechtlichen Verfahren gegen ihn das Doppelbestrafungsverbot bzw. den internationalen Strafrechtsgrundsatz „ne bis in idem“ gem. Artikel 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht beachtet.”
https://petiport.secure.europarl.europa.eu/petitions/de/petition/content/0715%252F2018/html/Petition-Nr.%25C2%25A00715%252F2018%252C-eingereicht-von-M.%25C2%25A0K.%252C-deutscher-Staatsangeh%25C3%25B6rigkeit%252C-unterzeichnet-von-einer-weiteren-Person%252C-zur-angeblichen-Nichtbeachtung-des-Schengener-Durchf%25C3%25BChrungs%25C3%25BCbereinkommens-%2528SD%25C3%259C%2529-durch-die-Schweiz-%2528pers%25C3%25B6nlicher-Fall%2529
Wenn Sie mir also unterstellen, ich würde auf meine eigene Meinung beharren als auf den Interessen der Klienten, liegen Sie somit offensichtlich falsch. Die Vorkommnisse in der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch über meine Verfahren hinaus zeigen auf, dass ich sehr gute Gründe habe, in Fürsorge um die mir erteilten Mandate meine Klienten nicht solch einer (mutmasslich politisch motivierten) Rechtsprechung anheim zu geben. An dieser Stelle schliesst sich auch der Kreis hinsichtlich meiner Rügen der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Bundesgericht, ansonsten solche Einflussnahme auf das Vorbringen von Beschwerden nicht nötig wäre. An meinen Rügen ist schon etwas dran, wie Sie unschwer ersehen können. Am Bundesgericht wird allenfalls Politik gemacht, aber keinesfalls unabhängige und unparteiische Urteile gesprochen.
Dieses Ignorieren bzw. bestenfalls lediglich selektive Erwägen von Vorbringen erinnert sehr stark an die Justiz in der ehemaligen DDR. Googeln Sie das mal und tauschen Sie den Begriff “Oberstes Gericht der DDR” gegen “Schweizerisches Bundesgericht” aus. Sie werden erstaunt sein, wie sich das System der Richterwahlen usw. ähneln.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Lücke
Ich habe vornehmlich Bezug genommen auf Ihre wiederholten Rügen im Zusammenhang mit der Gerichtsbesetzung. Soweit ersichtlich, wurde diese Rüge nicht “übersehen”, sondern in einem Leitentscheid des Bundesgerichts behandelt. Dass die Beurteilung nicht in Ihrem Sinne ausfiel, ist gewiss bedauerlich für Sie und Ihre Klienten, belegt aber nicht, dass die Justiz parteiisch oder nicht unabhängig wäre. Überhaupt gewinne ich manchmal den Eindruck, dass Sie ein doch allzu schlechtes Bild von den Leuten in der Justiz haben. Meine Erfahrung ist, dass die Leute in der Justiz sehr wohl auf ihre Unabhängigkeit pochen und Urteile in der Regel nach bestem Wissen und Gewissen fällen. Dass hin und wieder ein Entscheid eines Gerichts aufgehoben wird, liegt in der Natur unseres Rechtsstaats mit dem Instanzenzug. Darin liegt weder ein Beleg für systematische Willkür noch für politisch motivierte Rechtsprechung noch für nicht unabhängige Urteile. Ich bitte Sie, diese Überlegungen bei Ihren Rügen miteinzubeziehen und möchte noch zu bedenken geben, dass der Vergleich mit der DDR vielleicht doch etwas übertrieben ist. Mit freundlichen Grüssen Ihre Justiz
Die Justiz mag nicht generell willkürlich sein, aber zumindest teilweise auf jeden Fall. Demnach gibt es auch nichts dagegen einzuwenden, wenn jemand dagegen vorgeht.
In der Schweiz werden Urteile vor allem nach der jeweiligen Parteidoktrin gefällt, wie zb. dieser Medienartikel substanziiert behauptet:
https://blog.tagesanzeiger.ch/datenblog/index.php/12556/je-nach-richter-dreimal-hoehere-erfolgschancen
Insofern ist der Vergleich mit der DDR durchaus zulässig und keinesfalls übertrieben.
Hier mit einem Instanzenzug zu argumentieren, quasi als Beweis für die gute Funktion eines Rechtsstaates erscheint vor diesem Hintergrund doch als arge Augenwischerei. Oder anders formuliert: Auch in einem Unrechtsstaat wie der DDR wurde – aber nur dann wenn es politisch legitim war – durchaus auch nach rechtsstaatlichen Prinzipien vorgegangen bzw. der Eindruck nach Aussen erweckt.
Insofern ist Oliver Lücke hier beizupflichten.
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Antijustiz
Gewiss eine knackige Story, die der Tagesanzeiger da geschrieben hat. Man sollte bei solchen Geschichten aber vorsichtig sein. Ich erinnere mich an eine ähnliche Geschichte zum Bundesgericht. Dort ging es um effiziente und “harte” Gerichtsschreiber. Gewisse erledigten eine sehr grosse Zahl von Beschwerden und hatten eine äusserst tiefe Gutheissungsquote. Nur blöd, dass nicht beachtet wurde, dass es Gerichtsschreiber gibt, die vor allem 108 und 109 BGG Beschwerden erledigen, also offensichtlich unbegründete. Kein Wunder ist deren Quote “hart”. Im Übrigen zeigt der Artikel, dass die Richterkollegen offenbar unabhängig genug waren, ihren Kollegen in den Ausstand zu schicken. Ich weiss nicht, ob das in der DDR möglich gewesen wäre. Wenn man sich auf wiki zur DDR Justiz schlau macht, hat man doch gewisse Zweifel. Mit freundlichen Grüssen ebenfalls die Ihrige Justiz
@ die Justiz
Eine einfache Frage an sie, ich kenne in meinem Land (Litauen) 4 Fälle in dem mehr als 1 Millionen Euro (Umrechnung) von unseren gerichtlichen Instanzen Privaten Klägern vom Staat zugesprochen wurden (Schuldner die Republik ) aus ihren Schäden in Strafverfahren heraus (Anwaltskosten, entgangener Gewinn, “Genugtuung” sowie entgangener Lohn) oder innerhalb unserer Staatshaftung. Ich kenne sogar einen Fall aus den Endzeiten der UdSSR bei uns wo zum damaligen Wechselkurs von 3 Rubel 50 Kopeken zu einem USD mehr als 100 000 USD einer Person zugesprochen wurde (die während 15 Jahren ungerechtfertigt im Gefängnis war (Merke! UdSSR Zeiten 1990). Nach heutiger Kaufkraft in meinem Land etwa 1 Millionen Euro.
Nach Durchsicht ihrer Datenbanken habe ich noch nicht einmal einen Entscheid gefunden der einen Kanton oder ihren Bund verpflichtete irgendwelche Millionenforderungen an private Personen zu zahlen. Und dieses wo ihr Land die höchsten Honorarkosten und Prozesskosten generiert in Europa. DIe Coca-Cola Dose die teuerste der Welt ist. In den USA Datenbanken sind gesprochene Multimillionenforderungen eine monatliche Angelegenheit und man bekommt schon den Eindruck das US Richter sich wenig als “Säckelmeister” verstehen.
Wieso gibt es in ihrem Staat keine Millionenentschädigungen ? Ich finde immer nur Entscheide wo Personen Millionen fordern aber Gerichte ihnen nur Bruchteile zusprechen. Entweder ist die ad. Kausalität unterbrochen oder man versteckt sich hinter der Schutzweck der Norm.
Dann noch… so als auslädnischer Leser bekommt man schon den Eindruck das Tadel in Schweizer Urteilen gegenüber Bürgern und Anwälte eher die Regel ist und man versucht “seine” Justiz zu schützen. Übrigens finde ich den Ton in den mir bekannten Schweizerischen Urteilen schon ähnlich dem Ton in den 80er Jahren in der DDR. Gerade der ausgesprochene regelmässige Tadel gegen Anwälte ähnelt sich. Durch mein gehobenen Alter konnte ich noch als junger Jurastunden innerhalb unserer sozialistischen Kleinwelt auf einer Station neben Deutsch auch den widerlichen Ton von Gerichten in Ostberlin gegenüber Anwälten erleben. Auch diese Richter schauten nur verschwitzt zu ihren Staatsanwälten und man hatte immer das Gefühl die Gerichte versuchen ihre Urteile so auszulegen damit die Beziehung zu ihren “Kollegen” nicht belastet werden + man hatte den Eindruck man will ja keinen Pfennig Ost an die Betroffenen des Strafverfahrens verschwenden
Liebe Grüsse
Tades Brasauskas
@ Anti Justiz
wenn ich Herrn OLiver Lücke Fälle anschaue dann startet es in erster Linie bei der Gerichtspräsidentin Renate Schnell im Kanton Bern. Diese ist nach meiner Recherche aus dem Internet ein SP Mitglied (ruhend). Die SP eine Partei der kleinen Leute? und ausänderfreundlich?( aus dem Internet gegriffen). Ihre Weltanschauung dann wohl eher links? Wenn man aber ihre Urteile bzw. Beschlüsse anschaut publiziert in ( https://www.justice.be.ch/justice/de/index/entscheide/entscheide_rechtsprechung/entscheide.html) dann haben “erkennbare Ausländer” kaum Chancen mit ihren Beschwerden durchzukommen.
Frau Renate Schnell dann wohl eher “Rechts” mit einem linken Parteibuch. Oder links die ein Problem mit Migration hat. Kurz, Frau Renate Schnell bekommt dann wohl eher nicht “Parteischulungen” von einem “ZK-Organ” ihrer Schweizer SP. Und das wird dann wohl der grosse Unterschied zur D D und R. Die entscheidenden Richter waren überzeugte Kummunisten und wurden stets von ihren Politioffizieren auf Parteilinie getrimmt. Es gab somit nur eine Meinung. Dafür gabs Schulungen und andere “Weiterbildungen”. Vor der Urteilsberatung nahm der Politoffizier (aka Gerichtspräsident oder seine Assistenten) eine summarische Prüfung der Urteile vor.
Sehr geehrter Herr Kollege Brasauskas
Sie haben in allen Punkten Recht! Die Wortwahl und vor allem die kreative Form, wie “Urteilsbegründungen” am eigentlichen Vorbringen vorbei verfasst werden, um zum (politisch oder persönlich gewünschten) Ergebnis zu kommen, machen häufig sprachlos. So habe ich einen Fall, wo ein Verzugszins zu einem Zeitpunkt vom Gericht festgesetzt wurde, wo die Forderung noch nicht einmal fällig war!
Ich empfehle jedem Interessierten einmal den Artikel im Werk von Jürgen Weber, Der SED-Staat: Neues aus einer vergangenen Diktatur (wobei ich den Titel des Werkes sehr treffend finde) von Hans-Jürgen Grasemann, “Wenn die Partei Weisungen gibt, folgen die Richter”, oder den Artikel im Buch von Heiner Timmermann, Die DDR – Recht und Justiz als politisches Instrument von Dieter Strempel, “Politische Steuerung der Justiz in der Deutschen Demokratischen Republik”, oder besonders ausführlich und umfassend im Werk von Hubert Rottleuthner, Steuerung der Justiz in der DDR, zu lesen. Sie werden erstaunt sein wie die Art der “Urteilsbegründungen”, oder auch die Richterwahlen bzw. politischen Einflussnahmen in der Schweiz mit der DDR gleich kommen. Gerade letzte Woche war in der Presse ein Fall zu lesen, dass der Bundesrichter Donzallas von seiner Partei SVP mit Nichtwiederwahl bedroht wurde, weil sich Bundesrichter Donzallas “erdreistete”, entgegen der Parteilinie ein Urteil gegen die Schweiz zu fällen, in welchen es um die Weitergabe von Kundendaten der UBS an Frankreich ging:
https://www.solothurnerzeitung.ch/schweiz/besorgt-um-unabhaengigkeit-richter-fordern-nach-svp-drohungen-einmalige-richterwahl-135347453
Der zweite SVP Richter Seiler (zudem noch Präsident der 2. öffentlich-rechtlichen Abteilung) hat indem Urteil mit einem Richter der CVP Partei gegen die Weitergabe gestimmt. Bundesrichter Seiler ist einer von den (Bundes)Richtern – und das kann ich hier genau so schreiben und auch gerne dank unzähliger Schweigepflichtentbindungen belegen – mit denen ich am meisten Probleme hatte, was Vorbringen und Urteilsbegründungen umfasst.
Besonders befremdlich ist inzwischen, dass plötzlich jeder auf die richterliche Unabhängigkeit pocht, was ich bereits seit Ende 2017 als mangelhaft rüge, wofür mir indes Kosten auferlegt wurden. Bei den Personen, die nun wegen der fehlenden Unabhängigkeit der Richter jammern, sind nicht wenige dabei, die vorher eifrig dabei waren, wenn es darum ging, mir Kosten aufzuerlegen, weil ja alles bestens mit der Unabhängigkeit der Justiz sei. Das kann man sich nicht ausdenken.
Im Juni 2019 wurde von der GRECO ein neuer Bericht über die Schweiz veröffentlicht, in dem festgestellt wurde, dass seitens der Politik keine Massnahmen ergriffen wurden, die Richterwahlen und Mandatssteuer (kommt und das bekannt vor?) abzuschaffen, weil es nicht “mehrheitsfähig” sei:
https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/sicherheit/kriminalitaet/korruption/grecoberichte/ber-iv-2019-2-d.pdf
Vielleicht hat zwischenzeitlich jemand der GRECO Informationen zukommen lassen, woran es wohl eher liegt, dass da in der Politik kein Wille zur Änderung besteht, als eine vorgebliche fehlende Mehrheitsfähigkeit. Das Gegenteil ist nämlich der Fall: da spätestens nach der Causa Donzallas offensichtlich ist, das da an der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz etwas dran ist, wenn schon derart offen Richter für die Nichtbeachtung der Parteilinie abgestraft werden sollen! Wenn die Justiz angeblich so unabhängig ist, dann könnte man das doch einfach ändern; würde ja nichts an der bereits bestehenden “Unabhängigkeit” ändern.
Und was die Situation von Rechtsanwälten in der Schweiz angeht: Als “Dissident”, der sich für richterliche Unabhängigkeit der Justiz einsetzt, wird dieser von genau den Richtern sanktioniert; auch das kann man sich nicht ausdenken! Der eigene Anwaltsverband verweigert bzw. verhindert sogar den Beizug von europäischen Anwaltsverbänden CCBE und FBE, welche unterstützend tätig werden wollten, und der Verband will stattdessen den “Dissidenten” aus dem Verband ausschliessen, weil man die Rechte und Freiheiten der Menschenrechtskonvention geltend macht, wozu man sich bei der Aufnahme in den Verband unterschriftlich verpflichtet hat; auch das kann man sich ebenfalls nicht ausdenken!
Die Europäische Union sieht in dem ganzen Verhalten einen möglichen Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen und die EU Kommission wird zu einem späteren Zeitpunkt die Sache auf die politische Agenda bringen. Von dem zu beschreitenden Rechtsweg dürfte ich offenkundig nicht viel zu erwarten haben.
http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/PETI-CM-639890_EN.pdf
Zusammengefasst sind Ihre Feststellungen hinsichtlich der Schadenersatzklagen in der Schweiz grösstenteils zutreffend. Die Causa USB zeigt sehr schön, wie politisch keine Weitergabe gewünscht ist, und deshalb auch so gerichtlich entschieden werden soll/muss. In Bezug auf meine Situation dürfte es sogar noch schlimmer sein, da ich meine Schadenersatzklage an das Schweizerische Bundesgericht richten muss, was sodann über sich selbst urteilen müsste. Der Einstieg in das Verfahren ist delikat: In weiser Voraussicht wandte ich mich gleichzeitig an das Bundesgericht (nota bene! das höchste Gericht der Schweiz) und das Eidgenössische Finanzdepartement, worauf das Bundesgericht mir postwendend antwortete, ich müsse mich zuständigkeitshalber an das Finanzdepartement wenden. Von dort wiederum wurde ich darüber informiert, dass das Bundesgericht in eigener Kompetenz zuständig sei, worauf ich mich erneut an das Bundesgericht wandte. Sodann erhielt ich einen Brief von der allem Anschein nach zuständigen II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (Richtig, die Abteilung mit Bundesrichter Seiler und Bundesrichter Donzallas), wo mit mitgeteilt wurde, man würde keine EIngabe von mir haben. Ich verwies auf das erste Schreiben vom Bundesgericht, mit welchem der Erhalt bestätigt wurde, worauf wiederum ein Schreiben kam, ich müsse innert sechs Monaten eine Klage einreichen. Wenn das schon so anfängt, kann man sich ja vorstellen, wie das weitergeht. Zudem ist die Frage, ob ein Gericht überhaupt selbst über sich urteilen kann, bereits beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte thematisiert:
https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22respondent%22:[%22DEU%22],%22documentcollectionid2%22:[%22GRANDCHAMBER%22,%22CHAMBER%22,%22COMMUNICATEDCASES%22],%22itemid%22:[%22001-192845%22]}
Insbesondere die Offenlegung meines Namens OHNE gesetzliche Grundlage ist im Prinzip bereits für sich geeignet, einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK zu begründen, aber es wird sich beim Bundesgericht sicherlich eine Begründung finden lassen, warum das nach bundesgerichtlicher Spezialauslegung der EMRK doch mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, oder noch besser: das Bundesgericht tritt wie gewöhnlich auf die Rüge einfach mal wegen “appellatorischer Kritik” nicht ein, damit dann gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Nichterschöpfung des Rechtsweges geltend gemacht werden kann. Dazu habe ich bereits vorstehend ausgeführt. Selbst im neusten Fall Shala c. Suisse, ist dies mit dem Nichteintreten thematisiert worden, wobei der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass dies willkürlich unter Verstoss gegen das schweizerische Verfahrensrecht geschehen ist:
https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22respondent%22:[%22CHE%22],%22documentcollectionid2%22:[%22GRANDCHAMBER%22,%22CHAMBER%22,%22DECISIONS%22],%22itemid%22:[%22001-194989%22]}
Hier dürfte sich dann auch der Kreis mit dem ignorierten oder bestenfalls nur selektiv erwogenen Vorbringen in den Urteilen und dem stetigen Nichteintreten schliessen. Das System ist aufgeflogen und ist durchschaut. Ich bin gerade daran, auf europäischer Ebene davor zu warnen. Die EU jedenfalls verhandelt in Bezug auf das Rahmenabkommen mit der Schweiz nicht mehr, was nicht nur konsequent, sondern auch die richtige Handlungsweise ist.
Beste Grüsse
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Sehr geehrte Leser dieses Blogs
Und hier ein weiteres Interview zur Korruption der Schweiz im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Es werden täglich mehr und mehr Menschen, die davon hören oder lesen und weitere Interviews auch im deutschsprachigen Raum folgen sehr bald . . .
Inzwischen muss ich sagen, dass das Bundesgericht seinerzeit mit seiner Aussage Recht hatte, dass meine Rügen “aussichtslos” sind. Allerdings vergass man dabei zu sagen, dass dies wegen der schweizerischen Korruption in Strassburg sein würde.
https://www.youtube.com/watch?v=hug10nu9Avo&t=513s
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Zitat aus diesem Blog : “Ich würde nicht von Vornherein ausschliessen, dass die Schweiz unterliegen könnte.”
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://03-08-2020-2C_205-2020&lang=de&zoom=&type=show_document
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://03-08-2020-2C_204-2020&lang=de&zoom=&type=show_document
Das Thema kommt sogar in die amtliche Sammlung und bedeutet, dass ab sofort jedem Anwalt in der Schweiz in einem Disziplinarverfahren, gleich ob ein mögliches Berufsverbot oder nicht, die Garantien von Art. 6 EMRK offen stehen. Für sowas hatte man mich schikaniert, meinen Ruf zerstört und nun scheint man sich doch noch eines Besseren zu besinnen. Das ist mein ganz persönliches Geschenk an die hinterlistigen und feigen Mobber in der bernischen Justiz und ganz besonders an diese „Anwaltsaufsicht“, welche in den nächsten Wochen intensiv der ausländischen Presse vorgestellt wird.
Hintergrundwissen: bislang wurden im Kanton Bern mit dieser „Anwaltsaufsicht“ unbequeme Rechtsanwälte übelst schikaniert und mit teils absurden Disziplinaranzeigen überzogen um dann den Anwalt einige Male zu „verwarnen“ bzw. zu büssen. Jedes Mal wurde so ein perfides Spiel mit einer 5er-Besetzung bei der Anwaltsaufsicht gefällt, um dann – wie hier letztmals versucht – beim Verwaltungsgericht den Unsinn zu erwägen, dass ja kein Berufsverbot Prozessthema sei und deshalb auch kein Art. 6 EMRK anwendbar sei. Nachdem ein Anwalt so fälschlicherweise mehrmals sanktioniert wurde, wurde dann in einer 7er-Besetzung durch die Anwaltsaufsicht ein (befristetes) Berufsverbot ausgesprochen, weil der Betroffene aufgrund der früheren Bussen offensichtlich keinen guten Leumund mehr hatte.
Ab diesem Punkt spielte der Art. 6 EMRK sodann aber keine Rolle mehr, weil objektiv ein Berufsverbot begründet erschien. In diesem Fall war ein Weiterzug nach Strassburg zwecklos, weil kein Verstoss gegen die Konvention. so vorgelegen hatte.
Ein raffinierter Trick, dem nun durch mich Einhalt geboten wurde. Dieses Vorgehen dürfte zudem auch ein Verstoss gegen Art. 17 EMRK in Verbindung mit Art. 6 EMRK (Zugang zu einem Gericht/Anspruch auf mündliche Verhandlung) darstellen, der nun aber nicht mehr zur Beurteilung kommen wird.
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=2C_204%2F2020&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-08-2020-2C_204-2020&number_of_ranks=1
Ad Kollege Lücke
Gratulation. Ich wünsche der Dame von der Berner Justizaufsicht + der Verwaltungsrechtspflege einen “Coach” damit die dort mal die EMRK verstehen lernen.
Ein weiteres Urteil zum Rechtsanwalt B (darf sich jeder selber eine Meinung bilden):
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://30-10-2020-2C_305-2020&lang=de&zoom=&type=show_document
Auch interessant, wenn auch etwas älter:
https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2018_481_66aac9d90c27490cbd9e7a8a6d6b36fe.pdf?path=E%3A%5C%5Cwebapps%5C%5Ca2y%5C%5Ca2ya-www-trbpub100web%5C%5Cpdf%5C66aac9d90c27490cbd9e7a8a6d6b36fe.pdf&dossiernummer=BK_2018_481
bzw.
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BK+2018+481&rank=2&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-09-2019-6B_547-2019&number_of_ranks=21550
Lieben Gruss Oliver
Schön zu lesen das DU weiter machst und schade das Du nicht mehr im Kanton bist. Der beschriebene Justizklüngel ist nicht nur bei der Justiz zu finden, vielmehr scheinen da noch Verstrickungen bis in Behörden hinein zu reichen. Thema Personenfreizügigkeit und berufliche Anerkennung. Das Gesetz sagt nicht reglementierter Beruf = keine Einschränkungen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt wenn ein Abschluss vorhanden ist. Trotz 2 Staatlicher Prüfungen , Facharbeiter und Meister, kann ich diesen Beruf in der Schweiz nicht ausüben. Der Verbandspräsident möchte das nicht . Ob dies evtl. daran liegt das dieser Verband Geld an Schulungsmodulen verdient, lasse ich einmal so stehen. Von der dem Verband übergeordneten Behörde, habe ich 4 Unterschiedliche Aussagen zu einem Thema und ein zwischenzeitlich hinzugezogener Anwalt, Mitglied im Bernischer Anwaltsverband, hat offene Türen eingerannt ohne Ergebnis, Schelm wer hier Böses denkt.
Zusammengefasst möchte eine zuständige Behörde nicht tätig werden, hat Gesetze von 2001 bis heute nicht umgesetzt oder kein Fachwissen. Es liegt 4 Juristische Elfmeter vor mit Option auf weitere und seit 4 Jahren muss man sich im Kreis drehen . Willkommen im Kanton Bern
Grüße der Schwarze Mann
Sehr geehrter Herr Schwarzer Mann
Ich nehme an, dass es sich bei Ihnen um jemanden handeln muss, der als Schornsteinfeger bzw. Kaminfeger tätig ist und dass wohl bei Ihnen auch ein Coaching/Schulung stattfinden sollte, damit Sie sich mit den durchaus vorhandenen Besonderheiten des Schweizer Marktes zurecht finden. Daran ist nun erstmal nichts auszusetzen.
Gleichzeitig ist es aber so, dass nicht Alles was Sie hier als Justizklüngel bezeichnen auch einer ist. Sie haben sich für den anspruchsvollen juristischen Weg entschieden, der insoweit Gefahren birgt dass Sie am Ende viel Geld investiert, aber nichts erreicht haben. Das kann mehrere Ursachen haben, vielleicht wurden Sie auch nicht kompetent juristisch vertreten? Verschulden des Parteivertreters wird immer der anwaltlich vertretenen Person zugerechnet. Wenn jan sich nun das Ergebnis ansieht, ist das sehr tragisch. Vergleichen Sie doch einmal die Kosten der Schulungsmodule mit denen, die Sie für die Verfahrenskosten und sonstige Aufwände seit 4 Jahren bezahlen mussten. Das ist ähnlich wie bei Oliver Lücke. Dieser führt seit mehreren Jahren einen sehr ambitionierten Prozess gegen diesen vermeintlichen Justizklüngel und fährt – wie oben gut ersichtlich – regelmässig Niederlagen ein weil er juristisch betrachtet nicht durchdringt und seine Argumentation dass diese nie näher analysierten Verlustscheine seiner Person aufgrund von Mobbing entstanden sein sollen wirkt schon etwas merkwürdig. Oliver Lücke hatte man – meines Wissens – ein Coaching bzw. Schulung angeboten. Was daran verwerflich sein soll, ist nicht ersichtlich. Schlussendlich muss sich nun Oliver Lücke und auch Sie damit herumschlagen, dass Sie sich Beide in einen aussichtslosen Prozess begeben haben und wirtschaftliche Nachteile erleiden. War es das wert?
@M. Maurer: Kleine Korrektur: Verschulden des “Parteivertreters” wird immer der anwaltlich vertretenen Person zugerechnet? Das stimmt – zumindest bei Beschuldigten bzw. Strafverteidigern sicher nicht. Der Verteidiger ist Beistand, nicht Vertreter. Das übersehen Strafbehörden auch regelmässig.
@ M.Maurer.
Ich kenne die Lage der beiden Personen nicht. Ich bewundere aber Herrn Lücke für sein Reiten auf seinen edlen Prinzipien. Für mich persönlich hat sich das Nein in den frühen 90ern zur Schweiz gelohnt. Mir ist das Justizsystem schon damals als vollkommen “eigenartig” vorgekommen. Ich vermute einmal man muss in der Schweiz sozialisiert worden sein um dieses “Verhandeln” und “Ertragen” von eigentlichen unnormalen Zuständen auszuhalten. Ihre Schlichtungsverhandlungen erinnerten mich stark an die damals sterbende UdSSR. Auch dort pickte sich der Richter zusammen mit dem Anwalt des Staatsbetriebs den “Schwachen” aus und erpresste ihn mit dem Verweis auf “hohe Kosten” zu unanständigen Vergleiche.
Die Verlustscheine hat Kollege Lücke irgendwann mal wo gepostet. Jedenfalls handelt es sich um die Gläubiger Bundesgericht Schweiz und Obergericht Bern. Wie Sie richtig schreiben, wird in der Regel die Niederlage im Rechtsstreit dem Mandanten überbunden (Stichwort Prozesskosten). In Litauen und in der Bundesrepublik ist das in der Regel so. Wenn Sie die Urteile von Kollege Lücke lesen, bemerken sie aber erstaunliches – zu mindestens hier in Litauen und in der Bunderepublik Deutschland hat es für Verwunderung gesorgt- das man einen verlorenen Prozess dem Anwalt – Herr Lücke – ausnahmsweise aufgebürdet hat. Dieser hat offensichtlich die Kosten nicht bezahlt und nach Betreibungsverfahren sind wohl diese Verlustscheine entstanden. Hier kann man schon von Indizien auf Mobbing sprechen.
Für mich als litauischer Anwalt AD mit ausreichenden Deutschen Sprachkenntnissen hat es mich am Ende meiner Karriere interessiert was es mit der Schweiz auf sich hat. Ein Staat im Zentrum Europas welcher nicht in die EU will und massiv viel EU Einwanderung die letzten 20 Jahre aufgewiesen hat. Das Marketing der Schweiz wirkte sehr verlockend. Zusammengefasst nach einigen Jahren Untersuchung bin ich zum Ergebnis gekommen das die Schweiz in keiner Art und Weise ein Beispiel für uns osteuropäische Länder im Bezug Rechtstaat ist. Umgekehrt, es ist ein abschreckendes Beispiel von Rechtstaat. Viele Parallelen mit der DDR und unserer beerdigten UdSSR erkenne ich wieder. Mit Fug und Recht kann ich behaupten das wir solche Zustände wie in der Schweiz in Litauen trotz vieler Probleme nicht haben. Weshalb ich nur jeden EU Bürger auffordern kann sich nicht durch den “hohen” Lohn zu blenden und in ihren Ländern zu verbleiben oder in andere Länder der EU zu gehen. Ich hatte damals auch die Wahl und ich griff zum litauischen Anwaltspatent und konnte mir – anders als in der Schweiz- mir viel bezahlte Zeit nehmen um die Fälle ordentlich zu behandeln und der Gemeinschaft dadurch einen echten Mehrwert geben. Ich kann mir nicht vorwerfen Mandaten schlecht verteidigt zu haben und in 9 von 10 Fällen war ich Pflichtverteidiger in Arbeitsprozessen. Nicht nur Geld ist wichtig sondern auch menschliche Anerkennung, Umwelt und Freunde. Eine Arbeit die keine Anerkennung bringt, braucht es nicht.
Weitere Annehmlichkeiten Beispiel: In 35 Jahren Juristentätigkeit in Litauen erhielt ich nur 2 Parkbussen vor einem Gericht. In drei Monaten in Basel-Stadt waren es aber schon 4 Strafzettel.
Ja, ich fuhre nicht mit einer GA zur Arbeit, stattdessen ging ich zu Fuss oder fuhr mit einem SUV hin. Ja ich zahlte nicht 3000 Franken Miete für die Kanzlei, stattdessen war die Kanzlei mein Eigentum. Liebe jungen EU Kollegen, denkt drüber nach ob Geld wirklich alles ist um diese Zustände in der Schweiz zu ertragen.
Sehr geehrter Herr Maurer
Ich nehme an, dass es sich bei Ihnen um jemanden handeln muss, der als Schornsteinfeger bzw. Kaminfeger tätig ist .
Nein dies ist nicht so.
dass wohl bei Ihnen auch ein Coaching/Schulung stattfinden sollte, damit Sie sich mit den durchaus vorhandenen Besonderheiten des Schweizer Marktes zurecht finden.
Die sind mir bestens bekannt. Sogar die der Nachbarländer Liechtensteins, Deutschlands und Österreichs.
Mein Ausbildung ist wesentlich Umfangreicher ( Bachelor ), als es die EFZ Ausbildung überhaupt ermöglicht. Die Schweiz ist nicht immer und überall an der Spitze. „die fuust im Sack „ machen” ist nicht meine Welt.
Herr Maurer meinen Sie Besonderheiten des Schweizers Marktes, dass es okay ist ,wenn es einer Privatperson ermöglicht wird zu bestimmen, dass Sie 20000 CHF für Lehrgänge bezahlen sollen, wo Ihnen das Wissen aus dem 1. Semester vermittelt wird, obwohl alle Gesetze etwas anders sagen?
Und Justizklüngel deshalb weil keiner sich traut eine Behörde aus dem Dornröschenschlaf zu holen, bist Mitte 2014 gab es noch ein paar „Nickerchen“, ab da gibt es kein wen und aber zwischen der Schweiz und EU 15 in Beruflichen Fragen. Ich als Laie kann dies alles belegen und 14 Menschen dieser Berufsgruppe lehnen ab ( vielleicht aus der Erfahrung der schwere oder der Kenntnis vom Ist Zustand ? ), dass der 15 nun ja ……..
Traurig als dringend gesuchte Fachperson so etwas erleben zu müssen und die Gewissheit zu haben
Landsleute haben die gleichen Erfahrungen getätigt. Ob das alles Früchte trägt oder es Sinnvoll ist . Für meine Sichtweise auf’s Leben schon.
„Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ ?Bertolt Brecht
Zumal die letzten Worte noch nicht gesprochen sind .
„ wenn Fussball gespielt wird, dann 90 min und wer Handball spielt wird vom Platz genommen“
Sehr geehrter Herr “Tades, sehr geehrter Schwarzer Mann und Herr Lücke:
Schön das SIe bestätigen dass vor dem Schweizer Gesetz alle gleich sind:
Ein Anwalt der Bussen in Basel kassiert ( wohl Parkdauer nicht beachtet )
Ein Anwalt der wegen Verlustscheinen aus einem Register gelöscht werden muss
Ein offensichtlicher Kaminfeger mit “Bachelor” der wohl eher aussichtslose Prozesse um seiner Selbst willen führt.
Gut, dass unsere Justiz ( mit allen Fehlern die sie hat ) jedem eine fruchtbare Betätigung ermöglicht.
Herr Maurer
Zum 23 mal her Maurer ich bin kein Kaminfeger oder verstehen sie die deutsche Sprache nicht ?
Es gibt Null Möglichkeiten einen Bachelorabschluss als Kaminfeger zu machen. Wenn nicht Google hilft. Für Kaminfeger ist bei 1 MW Schluss, es gibt aber noch Grössere Anlagen, die auch überprüft werden !
Sind finden es also in Ordnung das gültiges und geltendes Recht gebrochen wird, das eine Prüfungsordnung herangezogen wird, die für das Verfahren keine Bedeutung hat, das alles in der Hand einer Person liegt und als sogenannte Fachperson nicht in der Lage, die angeblichen Unterschiede zu benennen. Einzige immer wiederkehrende Antwort es ist anderst, ihnen fehlt die Praxis . Achso 25 Jahre Berufserfahrung sind in der Schweiz nichts Wert obwohl die Schweiz das komplette System 1 zu 1 übernommen hat. Alles über 1 MW darf ich bearbeiten alles kleinere soll ich Lehrgänge besuchen . Na klar Motorad fahren ohne Begrenzung ist okay aber für’s Töfli müssen sie eine Prüfung ablegen. Es gibt seit 2014 keine Beschränkungen mehr für die EU 15 .
Übrigens fehlen der Schweiz auf diesem Gebiet über 100 Fachleute, kurz Überschlagen werden ca. 800 – 1000 Anlagen pro Tag nicht überprüft und das nur aus falschen Profitdenken Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit und deren Gesundheit. Sonst muss alles korrekt sein aber wo es wichtig ist wird geschlafen. Herr Maurer die Ansichten gehen soweit auseinander, dass wir zukünftige Korrespondenzen sein lassen können, hoffentlich kommen sie nicht in die Lage, in der Pflicht zu sein, Fachleute etwas überprüfen zu lassen aber Sie finden niemanden aber Kosten und Haftung liegen bei Ihnen. Weder Versicherung ,Behörde oder Justiz stehen ihnen bei Seite , da kann ich nur Sagen Toi,Toi,Toi.
@ M. Maurer
Ich habe nichts nirgendwo geschrieben das vor dem Schweizer Gesetz alle gleich sind. Das beweist schon dieser ehemalige Gerichtspräsident von Graubünden in dem er einen EU Bürger (Kläger) vermutlich um seine Erbschaft zu den Gunsten seines Bekannten verstorbenen Anwaltsfreundes (Anwalt des Klägers) um mehrere Hundertausend Franken erleichtert hat. Mit Fug und Recht kann man annehmen, wäre der Kläger Schweizer gewesen, hätte der Gerichtspräsident nicht seinem Freund die mehreren Hundertausend Franken rübergeschoben.
Sehr geehrte Nutzer dieses Blogs
“Rechtsanwalt B” alias Oliver Lücke ist seitens Luxemburg zur Anwaltschaft zugelassen worden. Es erschliesst sich uns deshalb nicht, was die bernischen Mobber mit den ganzen Unbilden gegen meine Person konkret bezwecken wollten. Jedenfalls hat diese Intrigenwirtschaft dem Ruf der bernischen Anwaltschaft und der Schweiz allgemein bereits nachhaltig geschadet, wobei wir selbstverständlich mit der Berichterstattung im Ausland fortfahren werden.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Lücke, Rechtsanwalt
Ein hoch auf luxemburg! Ich wusste schon immer, dass luxemburg eine insel der rechtsstaatlichkeit ist. Als freund der schweiz hat luxemburg der schweiz schon häufig geholfen.
Salü Oliver
Supi für Dich, daß es geklappt hat und das es noch Länder gibt, dennen es an Fortschritt ” im Mensch sein nicht mangelt” und Neutalität vorhanden ist, welche im Kanton Bern nicht zu finden ist.
In diesem Kanton reicht es wenn einige wenige etwas vermuten, wird Gott und die Welt in Bewegung gebracht, wenn es dem Vorteil dient, ansonsten scheinen einige Dauerhaft im Winterschlaf zu sein,
Beste Grüsse
🙂
Ich wünsche Oliver viel Erfolg auf dem weiteren beruflichen und privaten Lebensweg.
Es freut mich für Luxemburg und dessen zukünftigen Mandanten sehr, einem Rechtsanwalt eine Perspektive bieten zu wollen, welcher immer besonders gewissenhaft in der Mandatsführung gewesen ist.
Mit freundlichen Grüssen
Markus Omlin, Luxemburg
Wie die Sache aktuell weiterläuft ist nun auch im SHAB ersichtlich.
https://shab.ch/#!/search/publications/detail/dd2372f6-411a-4483-84b4-f3d737706919
Wer Hinweise auf den derzeitigen Aufenthaltsort des Schuldners hat, darf sich jederzeit und vertrauensvoll an das zuständige Betreibungsamt wenden, Art. 271 SchKG…..