Rechtsanwalt B.

Das Bundesgericht straft erneut einen Anwalt ab, der im Namen seiner Klientschaft die Justiz mit Ausstandsgesuchen eindeckt (vg. BGer 1B_514/2017, 1B_515/2017, 1B_516/2017 und 1B_523/2017, alle vom 19.04.2018.

Die Strafe besteht u.a. darin, dass ihm sowohl das Obergericht des Kantons Bern als auch das Bundesgericht die Verfahrenskosten persönlich auferlegt. Rechtsanwalt B. stösst sich daran, dass die Besetzung der Spruchkörper EMRK-widrig sei:

Konkret bringt er vor, das Bundesgericht verfüge über keinen Geschäftsverteilungsplan für die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall. Anders als am Bundesverwaltungsgericht erfolge diese nicht ausschliesslich nach dem Zufallsprinzip. Die in Art. 40 BGerR vorgesehenen Kriterien würden keine Gewähr dafür bieten, dass der Spruchkörper gegen Einflussnahme von Aussen hinreichend geschützt sei. Der Abteilungspräsident habe weitgehend freie Hand, was konventionswidrig sei (E. 2.2 aus dem erstzitierten Entscheid).

Das sieht das Bundesgericht bekanntlich anders:

 Das Bundesgericht hat im zur Publikation bestimmten Urteil 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Es bestätigte damit seine Ausführungen im Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.4. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation “CompCour” erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Die Kritik des Beschwerdeführers weckt keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Darlegungen und bietet deshalb auch keinen Anlass, darauf zurückzukommen. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK ist unbegründet, und der Spruchkörper ist in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen (E. 2.2 aus dem erstzitierten Entscheid).

Bei der Beharrlichkeit der Klienten von Rechtsanwalt B. gehe ich jetzt mal davon aus, dass der EGMR die Frage zu beurteilen haben wird (falls er das will). Ich würde nicht von Vornherein ausschliessen, dass die Schweiz unterliegen könnte.