Rechtsbeistand auch für Adhäsionbeklagten
Das Bundesgericht kassiert den Entscheid eines kantonalen Obergerichts als “offenkundig verfassungswidrig” (BGer 1B_396/2010 vom 03.02.2011):
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 4 S. 5 ff.) erwogen, die §§ 18 und 19 der basel-landschaftlichen Strafprozessordnung vom 3. Juni 1999 (StPO/BL) gewährten dem Angeschuldigten unter keinen Umständen über die notwendige Verteidigung hinaus unentgeltliche Rechtspflege. Es hat damit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für die Abwehr von im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklagen prinzipiell ausgeschlossen. Das ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV (..) offenkundig verfassungswidrig.
Und so stellt das Bundesgericht seine Rechtsprechung dar:
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei unabhängig vom kantonalen Verfahrensrecht Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie zudem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der langjährigen, bereits unter der alten Bundesverfassung entwickelten Rechtsprechung besteht dieser Anspruch unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in welches der Gesuchsteller einbezogen wird, oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.3; 121 I 60 E. 2a/bb; 119 Ia 264 E. 3a; vgl. auch BGE 130 I 269 E. 2.3) (E. 2.1).