Rechtsbelehrung
Das Bundesgericht hat gestern in einer öffentlichen Sitzung mit 3:2 Richterstimmen entschieden, dass es nicht genügt, einer Auskunftsperson im Strafverfahren gegen ihren Ehegatten auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht als Auskunftsperson hinzuweisen (BGer 6B_1025/2016 vom 24.10.2017; Begründung noch ausstehend). Zu belehren ist vielmehr auch über das Zeugnisverweigerungsrecht. Quelle: NZZ, online nichts gefunden.
Mich wundert an diesem Entscheid nur, dass zwei – trotz öffentlicher Sitzung namentlich nicht bekannt gegebene Bundesrichter – anderer Meinung waren:
Zwei Richter vertraten den Standpunkt, der Hinweis auf das generelle Aussageverweigerungsrecht für Auskunftspersonen genüge: «Man kann einer Person nicht mehr sagen, als dass sie nichts sagen muss.»
Hoffentlich steht in der schriftlichen Begründung im Detail, wieso sich die beiden nicht durchsetzen konnten. Das würde dann auch andere Konstellationen klären.
Das bezieht sich m.E. aber nur auf Auskunftspersonen gemäss Art. 180 Abs. 2 StPO, nicht jedoch auf Auskunftspersonen nach Art. 180 Abs. 1 StPO?
Korrekt?
Die Begründung wurde heute am 6.2.2018 publiziert.
Hoffe der Link klappt:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://24-10-2017-6B_1025-2016&lang=de&zoom=&type=show_document