Rechtsbelehrungen an das Obergericht des Kantons Aargau

Das Bundesgericht wirft dem Obergericht des Kantons Aargau vor, in einem Urteil das Bundesrecht gleich mehrmals verletzt zu haben (BGer 6B_633/2015 vom 12.01.2015). Nicht weiter erwähnenswert dürften die Ausführungen zur Verletzung des Anklageprinzips und einer bundesrechtswidrigen Kostenauflage sein.

Was das Obergericht aber beschäftigen müsste ist, dass es schlicht und ergreifend nicht macht, was ihm das Gesetz vorschreibt:

Es ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Berufung nach Art. 398 ff. StPO grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist (BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt sie ein neues, das erstinstanzliche ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Es steht der Rechtsmittelinstanz hingegen nicht zu, das erstinstanzliche Dispositiv zu ändern, zu korrigieren oder zu ergänzen. Hierzu besteht auch kein Bedarf. Hinsichtlich der formellen Anforderungen an das Dispositiv des in der Sache ergehenden neuen Berufungsurteils wird auf Art. 81 i.V.m. Art. 408 StPO verwiesen (vgl. hierzu: Urteile 6B_254/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2; 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3; je mit Hinweisen). Die in Art. 81 StPO detailliert aufgelisteten Anforderungen an Aufbau und Inhalt von Endentscheiden stehen nicht zur Disposition der Gerichte, sondern sind verbindlich (E. 6, Hervorhebungen durch mich).