Rechtshilfe: Besondes bedeutende Fälle

Gemäss Art. 84 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Gemäss Art. 80p IRSG – der auch im Bereich der Auslieferung anwendbar ist (BGE 123 II 511 E. 4a S. 515) – kann unter anderem die Rechtsmittelinstanz die Gewährung der Rechtshilfe an Auflagen knüpfen (Abs. 1). Das Bundesamt prüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates den verlangten Auflagen genügt (Abs. 3). Die Verfügung des Bundesamtes kann innert zehn Tagen ab der schriftlichen Mitteilung mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes angefochten werden. Der Entscheid der Beschwerdekammer ist endgültig (Abs. 4).

In einem Fall betreffend die Auslieferung an die Türkei kommt das Bundesgericht nach der oben zitierten Darstellung der Gesetzeslage zu folgendem Ergebnis:

Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt in Anwendung von Art. 80p Abs. 3 IRSG geprüft, ob die Antwort des ersuchenden Staates ausreicht. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ist damit nach der ausdrücklichen Sonderbestimmung von Art. 80p Abs. 4 Satz 2 IRSG unzulässig (E. 1).

Das einzige, das ich hier nicht verstehe ist, dass dieser Entscheid (1C_107/2007 vom 21.05.2007) zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen ist, zumal dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert wurde:

Die Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 80p Abs. 4 IRSG war für seinen Anwalt ohne weiteres erkennbar, zumal das Bundesstrafgericht – wie gesagt – in der Rechtsmittelbelehrung auf diese Bestimmung hingewiesen hat. Die Beschwerde war daher aussichtslos (E. 2).