Rechtshilfe: Vermögen beschlagnahmt
Nach schweizerischem Recht ist es schwierig, sich erfolgreich gegen unberechtigte Zwangsmassnahmen zu wehren. Noch viel schwieriger ist es, wenn die Zwangsmassnahmen in einem Rechtshilfeverfahren zugunsten ausländischer Strafbehörden angeordnet werden. Betroffene müssen immer wieder die Erfahrung machen, dass ihre Beschwerden nicht einmal geprüft werden, weil bereits im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nur ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil den Zugang zum Richter öffnet (Art. 80 e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Werden rechtshilfeweise etwa Vermögenswerte bei einer Bank gesperrt, kann dagegen mit Aussicht auf Erfolg kaum je vorgegangen werden. Hier ein Beispiel aus einem neuen Entscheid des Bundesstrafgerichts (BStGer RR.2012.2 und RP.2012.1 vom 15.05.2012).
2.3 […]. Ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil kann sodann in Betracht kommen, wenn die Beschlagnahme Mittel betrifft, die eine Person für ihren Unterhalt benötigt. Auch hier muss allerdings konkret glaubhaft gemacht werden, dass der Betroffene angesichts der Kontensperre seine Lebenshaltungskosten nicht mehr decken kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.265/2000 vom 28. November 2000, E. 2.c/cc; 1A.183/2006 vom 1. Februar 2007, E. 2.2).
2.4 Bezüglich des unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils führt der Beschwerdeführer aus, sein sämtliches Vermögen befinde sich auf dem von der Sperrung betroffenen Konto, und er verfüge über kein weiteres Vermögen (act. 1, Ziff. 6). Bei der Bank C. habe er kein Konto mehr, da er dieses nach seiner Flucht aus Ungarn anfangs 2009 aufgelöst habe. Vom Konto bei der Bank B. AG habe er jeweils Pauschalbeträge in dasjenige Land überwiesen, in welchem er lebe. Davon habe er bar die Lebenskosten, den Lebensunterhalt und die anfallenden Kosten für die Miete bezahlt. Nun brauche er dringend Geld für Miete, Nebenkosten, ärztliche Behandlung, Versicherung etc. Eventualiter sei daher die Sperre bis auf EUR 750’000.– aufzuheben (act. 12, Ziff. 14 ff.).
2.5 Aus den bei der Bank B. AG edierten Unterlagen ergibt sich unter anderem, dass auf das gesperrte Konto des Beschwerdeführers von der Bank C. mit Valutadatum 10. Februar 2010 HUF 42 Mio., am 12. Februar 2010 HUF 79’998’709.20, am 7. und 11. Oktober 2010 je HUF 5 Mio. und am 27. Januar 2011 HUF 4’808’934.01 überwiesen wurden. Dabei erscheint der Beschwerdeführer sowohl als Begünstigter (Beneficiary Customer”) als auch als Auftraggeber (Ordering Customer”) (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, 099, 101, 113 ff., 128). Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er sein Konto bei der Bank C. im Jahre 2009 aufgelöst habe, erscheinen daher wenig glaubhaft. Er reichte auch keine Dokumente bezüglich der angeblichen Saldierung ein, die seine Behauptung glaubhaft machen könnten. Aus den Bankunterlagen ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für die angeblich überwiesenen Pauschalbeträge, wovon der Beschwerdeführer seine Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land, in welchem er sich gerade aufhielt, bezahlt haben soll. Auch hierzu hat der Beschwerdeführer keinerlei Unterlagen eingereicht.
Weiter wurden von der Bank D. bzw. Bank E. mit Valutadatum 5. bzw. 15. Februar 2010 EUR 3’892’470.– bzw. HUF 209’998’704.90 auf sein Konto bei der Bank B. AG überwiesen, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls als Auftraggeber und Empfänger des Geldes auftritt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, 105, 147). Zu diesem Konto macht der Beschwerdeführer keinerlei Angaben.
Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer den unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil nicht glaubhaft darlegen. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.