Rechtshilfe verunmöglicht
Kommt es im Rechtshilfeverfahren zur Siegelung sichergestellter Beweismittel, ist nach entsprechendem Antrag der Staatsanwaltschaft und nach geltendem Recht ein Entsiegelungsverfahren vor dem Entsiegelungsrichter vorgesehen. Weist der Entsiegelungsrichter ein Entsiegelungsgesuch (teilweise) ab, stellt sich die Frage nach der Anfechtbarkeit dieses Entscheids, der lediglich einen Zwischenentscheid darstellt.
In einem Verfahren vor Bundesstrafgericht war die Frage besonders deshalb brisant, weil der Entsiegelungsrichter die Rückgabe der versiegelten Unterlagen anordnete und das Bundesamt selbst keine Beschwerde geführt hat, sondern der Staatsanwaltschaft lediglich nahelegte, Beschwerde zu führen. Darauf konnte das Bundesstrafgericht mangels gesetzlicher Grundlage für ein Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft nicht eintreten (BStGer RR.2014.47 vom 06.06.2014):
Die Beschwerdeführerin ist sodann nicht wie eine private Person persönlich und direkt vom angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 80 h lit. bIRSG betroffen. Als ausführender Behörde obliegt ihr zwar die Ausführung des Rechtshilfeersuchens unter Aufsicht des Bundesamtes gemäss Art. 16 i.V.m. Art. 80 aIRSG. Der Umstand allein, dass eine ihr übergeordnete Instanz zur Ausführung des Rechtshilfeersuchens eine andere Rechtsauffassung vertritt als sie, versetzt sie aber nicht in die Position einer privaten Person. Ihre öffentliche Aufgabe erschöpft sich in der Ausführung des Rechtshilfeersuchens unter Aufsicht des Bundesamtes und nach Massgabe der ihr übergeordneten Instanzen. Nach ständiger Praxis begründet das bloss allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des objektiven Bundesrechts keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens; insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht legitimiert (BGE 127 II 32 E. 2e). Das öffentliche Interesse an einer richtigen Anwendung des objektiven Bundesrechts ist vorliegend durch das Bundesamt wahrzunehmen (Art. 80h lit. a i.V.m. Art. 16 IRSG und Art. 3 IRSV; s. nachfolgend) und auch vor diesem Hintergrund besteht für eine extensive Auslegung von Art. 80h lit. b IRSG kein Anlass. Die geltend gemachten Interessen vermögen demnach keine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG der Beschwerdeführerin zu begründen (E. 4.1).
In E. 4.2. verneint das Bundesstrafgericht auch ein “aussergesetzliches Beschwerderecht”. Hoffnung gab nur noch, dass die Vorinstanz ihre Verfügung dem an sich beschwerdelegitimierten Bundesamt nicht förmlich eröffnet hatte (Eröffnungsfehler). Aber auch die zerschlägt Bellinzona:
Ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt die Grundlage zur Prüfung nicht nur der einzelnen Beschwerdeanträge sondern auch derjenigen Anträge, welche durch andere Verfahrensbeteiligte gestellt wurden (…). Die Beschwerdeinstanz ist nicht Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz und daher ausserhalb einer gültigen Beschwerdeerhebung zu Anweisungen gegenüber der Vorinstanz nicht berechtigt. Soweit das Bundesamt seinen Antrag als Eventualbeschwerde hätte verstanden wissen wollen, würde dies am Prüfungsergebnis nichts ändern. Da Rechtsmittel grundsätzlich bedingungsfeindlich sind (BGE 101 Ib 216 E. 2), wäre auf das bedingt erhobene Rechtsmittel ebenfalls nicht einzutreten gewesen (E. 5.4).
Offen bleibt damit die ungeklärte Frage,
inwiefern aufgrund des Verweises in Art. 9 IRSG auf Art. 246 bis 248 StPO die Siegelung als generell tauglicher Rechtsbehelf nicht nur zur Geltendmachung von Zeugnisverweigerungsrechten zum Schutze des Geheimbereichs, sondern auch zur eigenständigen Geltendmachung von Durchsuchungshindernissen jeglicher Art, namentlich von Rechtshilfehindernissen, zulässig sein kann, wenn nach der gesetzlichen Rechtsmittelordnung im Rechtshilfeverfahren gegen die Beschlagnahme von Papieren ohne Vermögenswert keine Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 80 e Abs. 2 lit. a IRSG besteht und die fehlenden Rechtshilfevoraussetzungen erst im Rahmen einer Beschwerde gegen die Schlussverfügung geltend gemacht können (…). [E. 4.3].