Rechtskraft c. Wahrheit?

In BGer 6B_800/2011 vom 05.07.2012 weist das Bundesgericht die Beschwerde gegen ein abgewiesenes Revisionsgesuch mit einer derart aufwändigen Begründung ab, dass sie jedenfalls ohne intensivstes Entscheidstudium kaum nachollziehbar ist. Die Argumente der Verteidigung erschienen mir auf den ersten Blick als überzeugend, scheiterten aber an der bundesgerichtlichen Willkürkognition und letztlich wohl auch an der umfassenden Macht der Rechtskraft. Die Rechtskraft ist das einzige mir bekannte Dogma, das im schweizerischen Strafprozessrecht wichtiger ist als die immer wieder beschworene materielle Wahrheit.