Rechtskraft und Rechtsmittel

Nach Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet darüber die Behörde, die  den Entscheid gefällt hat (Abs. 3). Gegen den Entscheid über die Rechtskraft ist die Beschwerde zulässig (Abs. 4).

Eine vom Bundesgericht in Fünferbesetzung entschiedene Beschwerde der Bundesanwaltschaft hält nun fest, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtskraftentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist:

Art. 438 Abs. 4 StPO bestimmt bloss, dass gegen den Entscheid über die Rechtskraft die Beschwerde zulässig ist. In Art. 438 Abs. 4 StPO wird nicht ausdrücklich “die Beschwerdeinstanz” als zuständig bezeichnet. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtskraftentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts zuständig und daher gegen solche Rechtskraftentscheide nicht die Beschwerde im Sinne der StPO, sondern die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach dem BGG gegeben ist. Wenn gemäss Art. 438 Abs. 4 StPOgegen den Entscheid über die Rechtskraft die Beschwerde zulässig ist, so bedeutet dies, dass die Beschwerdeinstanz (Art. 20 StPO) zuständig ist, da nur diese und keine andere Behörde über Beschwerden im Sinne der StPO entscheidet. Art. 507 Abs. 4 des Vorentwurfs des EJPD sah ausdrücklich vor, dass gegen den Entscheid über die Rechtskraft die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz zulässig ist. Die Wendung “an die Beschwerdeinstanz” wird in Art. 438 Abs. 4 StPO, wie schon in Art. 446 Abs. 4 des bundesrätlichen Entwurfs, offensichtlich deshalb weggelassen, weil zur Beurteilung von Beschwerden selbstverständlich die Beschwerdeinstanz zuständig ist. In Art. 438 Abs. 4 StPO wird mithin im Sinne von Art. 37 Abs. 1 StBOG die Beschwerdeinstanz als zuständig bezeichnet.

 […]
Dies bedeutet, dass gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts über die Rechtskraft ihrer Urteile die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nicht gegeben ist (E. 1.2).

Zur Frage, ob der Entscheid der Beschwerdekammer an das Bundesgericht gezogen werden kann, äussert sich das Bundesgericht abschlägig, zumal es sich beim Rechtskraftentscheid nicht um einen Entscheid über Zwangsmassnahmen handelt:

Der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 24. Mai 2013 ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kein Entscheid über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG. Gegenstand des Beschlusses ist die Frage, ob das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 21. März 2012 und damit unter anderem die in Ziff. XI/3 des Urteilsdispositivs angeordnete Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten in Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen ist auch die Anordnung der Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten, deren Rechtskraft strittig ist, als Nebenpunkt eines Endentscheids respektive Bestandteil eines materiellen Entscheids kein Entscheid über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG (siehe Urteil 1B_505/2011 vom 20. April 2012 E. 2). Der Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann daher nicht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden (E. 2.).