Rechtsmissbräuchliches Ausstandsbegehren
Das Bundesgericht stellt sich vor einen Gerichtspräsidenten, den ein Beschuldigter für befangen hielt (BGer 1B_365/2009 vom 22.03.2009). Es bemüht zu diesem Zweck (und ohne Not) das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, das auch für Private gelte:
Geradezu rechtsmissbräuchlich erscheint das Vorgehen des Beschwerdeführers, jahrelang öffentlich gegen den Beschwerdegegner zu polemisieren und hinterher zu argumentieren, dieser sei nunmehr sicher gegen ihn eingenommen und damit befangen. Ein solches Verhalten ist mit dem auch für Private geltenden Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) nicht vereinbar und kann schon deshalb keinen Rechtsschutz finden. Ganz abgesehen davon liefert der Beschwerdeführer keinen einzigen konkreten Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdegegner durch seine Angriffe in irgendeiner Weise hat beeindrucken lassen, und das ist auch nicht ersichtlich. Das Obergericht konnte unter diesen Umständen ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, der Beschwerdegegner sei, entsprechend seiner gewissenhaften Erklärung, nicht befangen.
Der Gerichtspräsident, der mit allen Mitteln ausgeschlossen werden sollte, wird nun der Sachrichter sein, der den Beschwerdeführer wegen Rassendiskriminierung zu beurteilen hat. Ob das gut kommt?