Rechtsmittel-Dschungel

Das Bundesgericht weist eine Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht zurück, die ihm zuvor von diesem zuständigkeitshalber überwiesen worden war (BGer 6B_211/2014 vom 09.10.2014, Fünferbesetzung). Anlass für dieses Pingpong gab Art. 135 Abs. 3 StPO, der für Beschwerden gegen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung – je nach urteilendem Gericht – unterschiedliche Rechtsmittelinstanzen vorsieht. Das Bundesgericht hatte sich bereits in BGer 6B_985/2013 vom 19.06.2014 E. 1.2. für ein einheitliches Rechtsmittel an das Bundesstrafgericht entschieden, wenn die Entschädigungen sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren angefochten werden. Dies wird im heute veröffentlichten Entscheid auch für die konkrete Konstellation bestätigt, in welcher der Sachrichter über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gar nicht entschieden hatte, was von der zweiten Instanz für beide Verfahren nachgeholt wurde.