Rechtsmittel-Dschungel II
Ein weiteres Mal musste sich das Bundesgericht mit Rechtsmittelfragen auseinandersetzen, wenn sich unentgeltliche Rechtsvertreter Beschwerden (vgl. dazu meinen früheren Beitrag). Im neusten Entscheid, der zur Publikation in der AS vorgesehen ist, war die Konstellation wie folgt (BGE 6B_360/2014 vom 30.10.2014):
Auf Berufung des Beschuldigten hin hat die Berufungsinstanz das Honorar reduziert, das der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Opfers erstinstanzlich zugesprochen worden war. Die Rechtsbeiständin führte gegen die Honorarkürzung durch das Obergericht Beschwerde beim Bundesstrafgericht, das sie zuständigkeitshalber ans Bundesgericht weiterleitete. Dieses nahm die Beschwerde als Beschwerde in Strafsachen entgegen:
Die vom Obergericht für das Berufungsverfahren festgesetzte Entschädigung blieb unangefochten. Es liegt deshalb kein Anwendungsfall von Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO vor, sodass die beim Bundesstrafgericht eingereichte Beschwerde vom Bundesgericht als Beschwerde in Strafsachen zu behandeln ist (E. 1.7).
Das Bundesgericht trat dann aber doch nicht ein, weil es die Kritik als appellatorisch qualifizierte.