Rechtsmittel gegen Editionsaufforderungen?
In einem neuen Urteil äussert sich das Bundesgericht zu den neurechtlichen Zwangsmassnahmeverfahen (BGer 1B_354/2010 vom 08.02.2011).
Ordnet die zuständige Strafbehörde eine Durchsuchung und Beschlagnahme an, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Siegelung der Aufzeichnungen zu verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Diesfalls kann die Strafbehörde innert 20 Tagen beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (Art. 18 StPO) ein Entsiegelungsgesuch stellen (Art. 248 Abs. 2 StPO), und das Zwangsmassnahmengericht hat innert Monatsfrist über die Entsiegelung zu entscheiden (Art. 248 Abs. 3 lit. a). Dem Zwangsmassnahmengericht kommt umfassende Kognition zu, so dass namentlich auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts erst im Entsiegelungsverfahren geltend zu machen ist (…) (E. 1.3, Hervorhebungen durch mich).
Dem Entscheid liegt eine (altrechtliche) Editionsaufforderung zu Grunde (s. dazu Art. 265 Abs. 3 StPO). Nicht beantwortet ist die Frage, ob gegen eine neurechtliche Editionsverfügung überhaupt Beschwerde geführt werden kann. Die Ausführungen des Bundesgerichts könnten darauf schliessen lassen, dies sei nicht möglich. Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach
Das Editionsbegehren der Staatsanwaltschaft […] eine Aufforderung zur freiwilligen Herausgabe dar[stelle] (E. 1.2).
Ich will hier nicht den Begriff der Freiwilligkeit hinterfragen, aber bei der zitierten Auffassung des Bundesgerichts wäre die zur Edition aufgeforderte Person wohl nicht beschwert und damit auch nicht zur Beschwerde legitimiert. Sie müsste vielmehr auf die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme warten, dann die Siegelung geltend machen und ihren Rechtsschutz im Entsiegelungsverfahren geltend machen. Ich bin nicht sicher, ob das richtig ist. Wertvoll ist der Entscheid des Bundesgerichts aber immerhin insofern, als er dem Zwangsmassnahmerichter volle Kognition zuspricht und den Tatverdacht als Voraussetzung anerkennt.