Rechtsmittel gegen Editionsverfügungen?
Im Rahmen einer Untersuchung wegen Abgabebetrugs erliess die ESTV diverse Editionsverfügungen an Dritte. Darüber orientierte sie auch die Beschuldigten und eröffnete ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde, die dann auch geführt wurde.
Das Bundesstrafgericht tritt unter Hinweis auf die konstante Rechtsprechung nicht ein (BStrG BV.2014.51-52 vom 18.11.2014):
Gemäss bundesgerichtlicher und bundesstrafgerichtlicher Rechtsprechung steht der betroffenen Person gegen eine Editionsverfügung nicht die Beschwerde nach Art. 26
bzw. 27
VStrR offen. Sie kann jedoch gegen die Durchsuchung der zu edierenden Aufzeichnungen deren Siegelung verlangen. Der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kommt im anschliessenden Entsiegelungsverfahren umfassende Kognition zu, so dass vor dieser gegen die Zulässigkeit der Durchsuchung nebst allfälligen Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten auch das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts oder der Beweiswahrscheinlichkeit geltend gemacht werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012, E. 1.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2012.5 vom 26. Juni 2012, E. 1.4; auch Keller , a.a.O., Art. 248
StPO N. 12; Lembo/Berthod , Commentaire romand, Bâle 2011, n°20 ad art. 265 CPP; Meli , a.a.O., n. 7 ad art. 248 CPP).
Ob sie überhaupt legitimiert waren, sich gegen an Dritte gerichtete Editionsverfügungen zu beschweren, hat die Beschwerdekammer nicht geprüft.