Rechtsmittel im Rechtshilfeverfahren: eine kleine Einführung
Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde in einer Rechtshilfeangelegenheit nicht ein und verzichtet auf die Erhebung von Gerichtskosten, weil offenbar alle Beteiligten (Staatsanwaltschaft, ZMG, Obergericht, Beschuldigter) über Zuständigkeit und Rechtsmittel irrten (BGer 1B_563/2011 vom 16.01.2012). Die zuständigen Behörden im ersuchenden Staat (Deutschland) werden sich wundern, wenn sie den Entscheid des Bundesgerichts lesen. Er liest sich wie eine kleine Einführung in das Rechtsmittelrecht im Rechtshilfeverfahren:
2.1 Die angefochtenen Entscheide kantonaler Instanzen betreffen keine strafprozessualen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 78 i.V.m. Art. 93 BGG, welche im Rahmen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens verfügt worden wären, sondern Zwischenentscheide in einer Rechtshilfeangelegenheit. Dass für den Vollzug von Rechtshilfemassnahmen in der Schweiz grundsätzlich die StPO (SR 312.0, in Kraft seit 1. Januar 2011) anwendbar ist (Art. 80a Abs. 2 IRSG), ändert daran nichts. Für den prozessualen Rechtsschutz gegen Rechtshilfemassnahmen ist nicht die StPO massgeblich, sondern das IRSG als „lex specialis“ (Art. 1 Abs. 1 IRSG, Art. 54 StPO). Rechtshilfeentscheide kantonaler Instanzen sind nicht direkt beim Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 84, Art. 86 Abs. 1 lit. b und Art. 93 Abs. 2 BGG), sondern (in den von Art. 80e IRSG vorgesehenen Fällen) zunächst bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes. Für Zwischenentscheide in Rechtshilfesachen ergibt sich dieser gesetzliche Rechtsweg aus Art. 80e Abs. 2 IRSG. Die StPO ist auf Fragen des Vollzuges von rechtshilfeweisen Zwangsmassnahmen anwendbar, nicht aber auf die im IRSG geregelten Fragen des Rechtsweges (Art. 54 StPO, Art. 80a Abs. 2 IRSG).
2.2 Damit ist auf die Beschwerden nicht einzutreten und erweisen sich die vom Dargelegten abweichenden Rechtsmittelbelehrungen der kantonalen Entscheide als unzutreffend. Soweit das kantonale Obergericht (in den Fällen 1B_631+633/2011) als StPO-Beschwerdeinstanz zweitinstanzlich entschieden hat, war es gemäss Art. 80e IRSG gar nicht zuständig.
2.3 Folglich sind die unzutreffenden Rechtsmittelbelehrungen in den erstinstanzlichen Verfügungen der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 1. Juli bzw. 5. August 2011 und des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Thurgau vom 5. September 2011 von Amtes wegen zu korrigieren und durch einen Hinweis auf Art. 80e Abs. 2 IRSG zu ersetzen. Die zweitinstanzlichen Entscheide des Obergerichtes vom 29. September 2011 sind (mangels gesetzlicher Zuständigkeit) von Amtes wegen aufzuheben. Schliesslich hat zuständigkeitshalber eine Weiterleitung der Akten an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes zu erfolgen (zur Instruktion eines IRSG-Beschwerdeverfahrens). Insbesondere wird es Sache des Bundesstrafgerichtes sein zu prüfen, inwieweit es auf die Rechtsmitteleingaben des Beschuldigten gestützt auf Art. 80e ff. IRSG (namentlich Art. 80e Abs. 2 lit. a-b IRSG) einzutreten hat.