Rechtsstaatlich unerträglich oder bloss falsch?
In einem Streit über die sachliche Zuständigkeit für Einziehungsentscheide im Kanton Zürich gelangte ein Beschwerdeführer an das Bundesgericht (BGer 6B_667/2008 vom 22.01.2009) und beantragte, die Nichtigkeit eines Einziehungsentscheids der Staatsanwaltschaft festzustellen. Gemäss Obergericht des Kantons Zürich war das Statthalteramt die zuständige Einziehungsbehörde. Der Fall gibt dem Bundesgericht Anlass, sich zur Nichtigkeit von Entscheiden in Strafsachen zu äussern und betont, dass verwaltungsrechtliche Grundsätze nicht tel quel auf Strafverfahren anwendbar seien. Es begnügt sich dabei darauf, aus einem früheren Entscheid (BGer 6S.4/2006 vom 26.06.2006, E. 3) zu zitieren:
Die nicht gesetzlich bestimmte Durchbrechung der Rechtsmittelordnung sowie der Rechtskraft von Urteilen durch die Annahme absoluter Nichtigkeit eines Entscheids kommt (…) nur bei besonders schweren Rechtsverletzungen (Kriterium der Gravität) und damit nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht. In aller Regel werden fehlerhafte Urteile nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfristen ebenso rechtskräftig wie völlig fehlerfreie Entscheide. Mit dem Rechtsmittelsystem steht nach dem Willen des Gesetzgebers ein hinreichender Rechtsschutz bereit. Damit ist auch die Rechtssicherheit gewährleistet. Sollte sich tatsächlich der Fall eines absolut nichtigen Urteils ergeben, müsste dieser Mangel aus rechtsstaatlichen Erwägungen gegebenenfalls im Rahmen einer erweiterten Auslegung der Revision behoben werden können. (…) Es besteht um so weniger Anlass, praeter legem ein Verfahren auf Feststellung der absoluten Nichtigkeit zu schaffen, als dieses kaum anders denn in analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen praktikabel wäre.
Im vorliegenden Fall war die Staatsanwaltschaft wohl nicht zuständig, was aber keine Nichtigkeit begründe:
Weil die Staatsanwaltschaft zuständig ist, ein Strafverfahren einzustellen, wäre es sachlich nicht abwegig, ihr gleichzeitig auch den Einziehungsentscheid über beschlagnahmte Vermögenswerte zu übertragen. Diese sachliche Nähe rechtfertigt es bei weitem nicht, von Bundesrechts wegen die absolute Nichtigkeit der Verfügung der Staatsanwaltschaft festzustellen (E. 2.2).
Das leuchtet mir nicht ein. Immerhin hat eine Behörde über einen Gegenstand entschieden, obwohl der Gesetzgeber die Entscheidkompetenz einer anderen Behörde zugewiesen hat. Dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit sachlich vertretbar auch anders hätte regeln können, erscheint mir als irrelevant.