Rechtsstaatswidrige Tatprovokation

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat erstmals die “rechtsstaatswidrige Tatprovokation” als endgültiges Verfahrenshindernis anerkannt (BGH 2 StR 97/14 vom 10.06.2015).

Die bisher in Deutschland praktizierte Strafzumessungslösung (Kompensation der Widerrechtlichkeit durch Reduktion des Strafmasses) war zuvor schon von den Strassburger Organen in einem konkreten Fall als konventionswidrig festgestellt worden (EGMR Nr. 54648/09, Furcht ./. Deutschland, 23.10.2014, deutsche Übersetzung). Es ist nach EGMR nicht vertretbar, dass ein unschuldiger, unverdächtiger Mensch zum Werkzeug der Kriminalpolitik gemacht wird, indem staatliche Behörden selbst ihn anstiften, eine Straftat zu begehen, um diese anschließend – zur Abschreckung anderer – bestrafen zu können.