Rechtsüberholen auf Autobahn bleibt verboten

Das Bundesgericht benützt einen aktuellen Beschwerdefall, um einen Kritiker seiner Rechtsprechung zum Rechtsüberholen auf Autobahnen persönlich anzusprechen (BGE 6B_231/2022 vom 01.06.2022, Publikation in der AS vorgesehen). Gelegenheit dazu gab ihm der verurteilte Automobilist, der den Kritiker des Bundesgerichts als Rechtsvertreter für seine Beschwerde an das Bundesgericht mandatiert hat:

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte in einer Publikation, die evidenzbasierte Auffassung des Bundesrats zur Gefährlichkeit des Rechtsvorbeifahrens auf Autobahnen widerspreche der “evidenzignoranten Rechtsprechung des Bundesgerichts”. So habe der Bundesrat der “blinden Justitia” durch Änderungen der Verordnung die “längst erhärtete Differenzierungsnotwendigkeit” zwischen Überholen/Vorbeifahren auf Autobahnen gegenüber anderen Strassenarten verordnet (MANFRED DÄHLER, Klartext: Rechtsüberholen auf Autobahnen und Begriff der “wichtigen Verkehrsvorschrift”, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2021, S. 1-17, Rz. 26 S. 15). Das Bundesgericht hat von solcher und ähnlicher Kritik bereits Kenntnis genommen. Dennoch hielt es an seiner ständigen Praxis fest, wonach das Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift ist, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Die Reaktion des überholten Fahrzeuglenkers kann von einfachem Erschrecken bis zu ungeplanten Manövern reichen. Das Rechtsüberholen auf Autobahnen, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, führt damit zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Verkehrsteilnehmer (Urteil 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5; vgl. auch BGE 142 IV 93 E. 3.2; Urteile 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2 und 4.2; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.2 und 3.4; je mit Hinweisen) [E. 3.3.2, Hervorhebungen durch mich].

Wieso der Entscheid publiziert werden soll, vermag ich nicht zu erkennen.