Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen
Das Bundesgericht hatte in einem heute publizierten Urteil (BGer 6B_199/2017 vom 20.12.2017, Fünferbesetzung) zu beurteilen, ob ein Rechtsüberholen bzw. Vorbeifahren auf dem Pannenstreifen eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt:
Zu beurteilen war folgender Sachverhalt:
X. wechselte auf der A1 in Fahrtrichtung St. Gallen bei Autobahnkilometer 313.6 von der rechten Normalspur auf den Pannenstreifen und fuhr auf einer Strecke von 500 m bei einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h rechts an den auf allen drei Fahrspuren sich im Stau befindenden Fahrzeugen vorbei, um die Autobahn bei der Ausfahrt Effretikon zu verlassen.
Und hier die Begründung pro Art. 90 Abs. 2 SVG:
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt (praktisch) identisch mit demjenigen, den das Bundesgericht im Verfahren 6B_227/2015 zu beurteilen hatte. Dass der Beschwerdeführer zuvor nicht die linke Überholspur benutzt, sondern im zähfliessenden Verkehr mitgefahren ist, ist für die rechtliche Qualifikation unerheblich und hat (allenfalls) Auswirkungen auf die Strafzumessung. Auch aus dem Hinweis, dass vor einigen wenigen Autobahnausfahrten die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau ausdrücklich als erlaubt ausgeschildert ist, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wäre die Benutzung des Pannenstreifens bei Stau zum Zwecke des Abfahrens von der Autobahn generell erlaubt, bedürfte es keiner besonderen Beschilderung. Dass die Benutzung des Pannenstreifens für den von ihm befahrenen Abschnitt erlaubt gewesen sein soll, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum er seine Fahrweise vorliegend für erlaubt gehalten haben könnte.Warum das Fehlverha[h]lten des Beschwerdeführers anders als im Fall 6B_227/2015 beurteilt, auf den die Vorinstanz verweist, oder auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurückgekommen werden müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Grundsatzentscheid nochmals klargestellt, dass das Verbot des Rechtsüberholens eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift ist, deren Missachtung eine grobe Verletzung von grundlegenden Verkehrsvorschriften darstellt, die eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht, und daher objektiv schwer wiegt (BGE 142 IV 92 E. 3.2). Die Beachtung elementarer Verkehrsregeln steht nicht situationsbedingt zur Disposition der Verkehrsteilnehmer; vielmehr kommt ihnen insbesondere angesichts des immer stärker werdenden Verkehrsaufkommens eine tragende Funktion zu (vgl. Urteil 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.3) [E. 1.4].