Rechtsüberholende Radfahrer

In einem neuen Grundsatzurteil präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung nach BGE 127 IV 34 E. 3c/aa.

Neu gilt gemäss BGE 6B_164/2016 vom 14.03.2017 (Publikation in der AS vorgesehen):

Ein Fahrzeugführer, der in einer sich bewegenden Fahrzeugkolonne mittels der entsprechenden Richtungsanzeige die Absicht signalisiert, nach rechts abbiegen zu wollen, wird von einem rechtsvorbeifahrenden Velofahrer behindert, wenn Letzterer nicht vorbeifahren kann, ohne den Weg des abbiegenden Fahrzeugs schneiden zu müssen. In diesem Fall erlaubt Art. 35 Abs. 3 SVG kein rechtsseitiges Vorbeifahren (E. 2.2.1).

Diese Präzisierung führt zum Freispruch des Beschwerdeführers vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung.

Der Beschwerdeführer durfte gestützt auf Art. 26 Abs. 1 SVG darauf vertrauen, beim Abbiegen nicht rechts überholt zu werden. Ihm ist demnach keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen, womit er sich der fahrlässigen Tötung nicht schuldig gemacht hat (E. 2.3).