Rechtsverweigerung in Obwalden
Das Bundesgericht heisst zwei Laienbeschwerden gegen Nichteintretensentscheide des Obergerichts OW gut (BGer 6B_722/2018 und 6B_723/2018 vom 20.11.2018).
Die angefochtenen Entscheide sind so klar bundesrechtswidrig, dass ich mich ausnahmsweise darauf beschränken kann, den Sachverhalt zu zitieren:
Die Beschwerdeführer erhoben am 12. Juli 2017 Strafanzeige sowohl gegen eine Polizeibeamtin als auch gegen einen Staatsanwalt wegen Freiheitsberaubung, Androhung von Folter und räuberischer Erpressung.Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden erliess am 4. August 2017 zwei Nichtanhandnahmeverfügungen mit der Begründung, es würden keine Hinweise auf ein deliktisches Verhalten seitens der Polizei und der Staatsanwaltschaft bestehen. Die inkriminierten Handlungen hätten im Rahmen der verhältnismässigen Ausübung der Amtstätigkeit stattgefunden. Eine missbräuchliche Amtsführung könne ausgeschlossen werden. Die freiheitsbeschränkenden Massnahmen und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten der Anzeigesteller stünden im Einklang mit den statuierten Pflichten.Auf die dagegen eingereichten Beschwerden trat das Obergericht des Kantons Obwalden am 13. Juni 2018 in zwei separaten Beschlüssen nicht ein. Gemäss Aktenlage hätten sich weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau als Privatkläger konstituiert. Sie gälten damit als bloss anzeigende Personen, weswegen sie die Nichtanhandnahmeverfügungen nicht anfechten könnten.
Kann mir jemand erklären, wie solche Entscheide eines Obergerichts möglich sind? Es wird ja wohl nicht die Befürchtung gewesen sein, dass die Beschwerden bei Eintreten gutzuheissen gewesen wären. Andererseits: wieso hat das Obergericht dann nicht einfach abgewiesen?
Das Ist nich nicht vorbei, und wird vermutlich erst GERECHTOIGKEIT in New York finden.
Ferner steht das Gericht unter dem Verdacht ueber die Parteischergen der CVP ,das Urteil herbeigefuehrtzu haben>
Ich werde das nicht auf sich beruhen lassen !
Das sind Schwere Strtaten die dem Polizeiapparat unterstellt werden. Habe keinen anderen Vorgang mit einer aehnlichen Vorgehensweise gefunden!
keine /Folgen später