Rechtsverweigerung in Basel

Viel kürzer lässt sich ein Bundesgerichtsentscheid fast nicht begründen. Mehr dazu zu schreiben gab aber eben auch nicht (BGer 6B_1250/2020 vom 26.11.2020):

Der Beschwerdeführer hat sich zweimal mit Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt gewandt, um die Auferlegung der Verfahrenskosten auf deren Rechtmässigkeit hin überprüfen zu lassen. Der Appellationsgerichtspräsident eröffnete kein Verfahren, sondern leitete die Beschwerdeeingaben kurzerhand einmal “zuständigkeitshalber” an die Staatsanwaltschaft, das andere Mal “zuständigkeitshalber” an das Bundesgericht weiter. Damit hat er es abgelehnt, einen anfechtbaren Entscheid zu fällen. Unerfindlich bleibt, inwiefern das Bundesgericht in der vorliegenden Angelegenheit zuständig sein könnte bzw. was im bundesgerichtlichen Verfahren Anfechtungsobjekt bilden sollte, zumal ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid weder im Hinblick auf die Rechtmässigkeit der Verfahrenskosten noch im Hinblick auf einen allfälligen Kostenerlass vorliegt bzw. gefällt wurde (E. 4).