Rechtsverzögerung wegen überlasteter Staatsanwaltschaft?

Das Bundesgericht heisst eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gut (BGer 1B_441/2019 vom 23.03.2020).

Keine gültige Begründung für die Verfahrensverzögerungen waren die Überlastung der Staatsanwaltschaft und angesichts der kurzen Verjährungsfristen natürlich auch nicht die Tatsache, dass es bloss um Übertretungen geht:

Unbehelflich ist schliesslich auch das Vorbringen der Vorinstanz, die Geschäftslast der Staatsanwaltschaft sei aktuell sehr hoch, weshalb trotz der unlängst erfolgten Aufstockung des Stellenetats eine Priorisierung der Fälle nach Schwere und Bedeutung unvermeidbar sei. Zwar kommt der Staatsanwaltschaft im Rahmen der gesetzlichen Regelung bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. vorne E. 2.1). Weder dies noch die angeführte hohe Geschäftslast rechtfertigen indes die weitgehende Untätigkeit der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den erwähnten Deliktsvorwurf selbst nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2018. Daran ändert nichts, dass es sich bei Widerhandlungen im Sinne von Art. 325bis StGB lediglich um Übertretungen handelt (vgl. Art. 103 StGB). Das Beschleunigungsgebot bzw. das Verbot der Rechtsverzögerung gilt auch in Bezug auf Übertretungen, zumal diese in drei Jahren und damit relativ rasch verjähren (vgl. Art. 109 StGB) [E. 2.3.4].

Entscheidend war hier, dass die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft bereits im Juni 2018 aufgefordert hatte, die noch im Raum stehenden Strafanzeigen beförderlich zu bearbeiten.