Rechtsverzögerungen
Rechtsverzögerungsbeschwerden scheinen immer knapp zu scheitern. Das letzte Beispiel liefert BGer 1B_588/2011 vom 23.02.2012:
Mit einer Dauer von deutlich mehr als sechs Jahren erscheint die von der Bundesanwaltschaft geführte Untersuchung zwar als auffällig langwierig. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, handelt es sich jedoch um ein komplexes Strafverfahren mit internationalen Bezügen, Rechtshilfeverfahren und diversen beschuldigten Personen. In diesem Zusammenhang seien laufend notwendige Abklärungen oder Massnahmen getroffen worden. Von einem längeren “Stillstand” des Verfahrens könne angesichts der Aktenvorgänge nicht gesprochen werden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides seien noch wichtige Beweiserhebungen bzw. Verfahrensschritte ausstehend gewesen, namentlich der Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei sowie abschliessende Berichte des Kompetenzzentrums “Wirtschaft und Finanzen” der Bundesanwaltschaft. Nach Eingang dieser Berichte seien die Schlusseinvernahmen durchzuführen und sei unverzüglich zu entscheiden, in welchen Punkten Anklage zu erheben bzw. das Verfahren einzustellen sein wird. Bei dieser Sachlage ist hier ein krasser Fall von Prozessverschleppung, der eine sofortige Verfahrenseinstellung nach sich ziehen müsste, noch – knapp – nicht ersichtlich. Es wird Sache der Bundesanwaltschaft sein, die Untersuchung nun sehr zügig abzuschliessen und zu prüfen, ob sich (auch in Anbetracht der langen Verfahrensdauer) eine teilweise oder gesamthafte Einstellung (Art. 319 Abs. 1 StPO), eine Erledigung per Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) oder eine Anklageerhebung (Art. 324 ff. StPO) aufdrängt. Im Falle einer Erledigung per Strafbefehl oder bei einer gerichtlichen Verurteilung wird der Gesamtverfahrensdauer spätestens im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen sein (Art. 47 StGB) [E. 8.2.2, Hervorhebungen durch mich].
Ja klar, sechs Jahre untersuchen und dann einen Strafbefehl erlassen?