Rechtswidrig erlangte Beweismittel verwertbar

In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid vom 3. Mai 2005 (1P.570/2004) hält das Bundesgericht an seiner Rechtsprechung fest, wonach rechtswidrig erlangte Beweismittel lediglich dem Grundsatz nach unverwertbar sind. Die vorzunehmende Interessenabwägung erfolgt nach nach der neuern Formel des Bundesgerichts, wonach das öffentliche Interesse an der Verwertbarkeit umso eher überwiegt, je schwerer die Straftat ist.

Derselben Logik folgt letztlich die neu lancierte Diskussion um eine Lockerung des Folterverbots.