Rechtswidrig unterlassene Information
In einem Staatshaftungsfall hat ein türkisch-schweizerischer Dopplebürger erfolgreich Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen abweisenden Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung geführt (Urteil 2A.212/2006 vom 09.10.2006).
Der Beschwerdeführer war in Deutschland augrund eines türkischen Auslieferungsersuchens in Ausschaffungshaft genommen worden und nach Aufhebung des Haftbefehls nach 112 Tagen wieder entlassen worden. Das Bundesamt für Justiz, das von der Ausschreibung Kenntnis hatte, teilte dem Beschwerdeführer die Ausschreibung nicht mit, obwohl das Bundesamt für Flüchtlinge der Auffassung war, er müsse über die internationale Fahndung orientiert werden. Wäre er orientiert worden, so machte der Beschwerdeführer geltend, hätte er sich nicht nach Deutschland begeben und wäre in der Folge nicht verhaftet worden.
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:
Als anerkannter Flüchtling musste er nicht davon ausgehen, dass ihn sein Heimatstaat weiterhin – allenfalls in einem Drittstaat – strafrechtlich verfolgt; es bestand daher für ihn kein Anlass, auch nach so langer Zeit noch vorsichtigerweise – unabhängig von einem konkreten Ereignis – auf Auslandreisen zu verzichten. Das Auslieferungsersuchen stellte aber in jedem Fall eine Aktualisierung der an sich nur noch latent bestehenden Gefahr einer Strafverfolgung dar und indizierte ein erhöhtes Risiko für den Beschwerdeführer. Wäre der Beschwerdeführer nicht ins Ausland gereist, so wäre er dort nicht verhaftet worden, und der geltend gemachte Schaden wäre nicht eingetreten (E. 3.2).
Unter Berufung auf BGE 117 IV 209 stellte das Bundesgericht fest:
Somit besteht nach dem Gesagten eine sich aus dem sinngemäss anwendbaren Art. 62 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht VStrR (SR 313.0) ergebende Rechtspflicht der Rechtshilfebehörden, dem Verfolgten auch die (nur) mit diplomatischer Note erfolgte Ablehnung eines Auslieferungsersuchens mitzuteilen (E. 4.2).
Im weiteren erwog das Bundesgericht, dass sich eine Informationspflicht auch aus Art. 52 Abs. 1 IRSG ergeben könne, der offensichtlich eine Rechtsschutzregelung zu Gunsten des vom Auslieferungsbegehren Betroffenen darstelle (E. 4.3). Dies führte das Bundesgericht zu folgenden Schluss:
Indem das Bundesamt für Justiz dem Beschwerdeführer die Ablehnung der Auslieferung bzw. den Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht mitteilte, hat es somit eine zu Gunsten des Betroffenen geschaffene Schutznorm verletzt. Dass diese Unterlassung für die Verhaftung des Beschwerdeführers in Deutschland adäquat kausal war, wurde bereits ausgeführt. Damit braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob mit der unterbliebenen Orientierung über das später erlassene internationale Fahndungsersuchen von Interpol Ankara bzw. die internationale Ausschreibung durch das Interpol-Generalsekretariat ebenfalls eine Rechtspflicht verletzt worden ist (E. 4.4).
Damit muss die Vorinstanz bzw. wohl das neue Bundesverwaltungsgericht über die Schadenersatzbegehren entscheiden. Der Kläger macht CHF 47,137.00 als Haftentschädigung sowie CHF 22,400.00 als Genugtuung geltend.