Rechtswidrige Blutentnahme

Erstaunlich kurz hält sich das Bundesgericht bei der Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG).

Der Entscheid des Bundesgerichts erging in Fünferbesetzung (BGer 6B_532/2016 vom 15.12.2016). Es kommt zum Schluss, dass die Blutprobe nicht verwertbar ist, weil sie weder durch die Staatsanwaltschaft angeordnet noch im Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte (vgl. dazu Art. 241 StPO):

Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, wurde die Blutentnahme durch die Polizei angeordnet. Aus dem von ihm unterschriebenen Abschnitt ein schriftliches Einverständnis zur Blutentnahme herleiten zu wollen, ist abwegig. Nichts anderes ergibt sich aus dem “Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit” (act. 2). Das für die Unterschrift der beschuldigten Person vorgesehene Feld auf der von der Vorinstanz zitierten Seite 2 dieses Dokuments blieb leer, weshalb ein schriftliches Einverständnis gestützt auf dieses Dokument von vornherein ausgeschlossen ist. Die Anordnung der Blutprobe erfolgte nicht rechtmässig und dessen Ergebnis ist nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO) [E. 1.4.2].