Rechtswidrige Blutentnahme
Erstaunlich kurz hält sich das Bundesgericht bei der Gutheissung einer Beschwerde gegen eine Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 SVG).
Der Entscheid des Bundesgerichts erging in Fünferbesetzung (BGer 6B_532/2016 vom 15.12.2016). Es kommt zum Schluss, dass die Blutprobe nicht verwertbar ist, weil sie weder durch die Staatsanwaltschaft angeordnet noch im Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte (vgl. dazu Art. 241 StPO):
Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, wurde die Blutentnahme durch die Polizei angeordnet. Aus dem von ihm unterschriebenen Abschnitt ein schriftliches Einverständnis zur Blutentnahme herleiten zu wollen, ist abwegig. Nichts anderes ergibt sich aus dem “Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit” (act. 2). Das für die Unterschrift der beschuldigten Person vorgesehene Feld auf der von der Vorinstanz zitierten Seite 2 dieses Dokuments blieb leer, weshalb ein schriftliches Einverständnis gestützt auf dieses Dokument von vornherein ausgeschlossen ist. Die Anordnung der Blutprobe erfolgte nicht rechtmässig und dessen Ergebnis ist nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO) [E. 1.4.2].
Es gibt noch eine weitere, in der Praxis für künftige Fälle wohl nicht weniger wichtige Überlegung, weshalb der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht brach:
Durchsucht oder untersucht (hier: mittels Blutentnahme) die Polizei, ist dafür ein schriftlicher, in dringenden Fällen mündlicher und später schriftlich zu bestätigender, immer vorgängig abzufassender Befehl erforderlich (StPO Art 241 Abs 1), dessen Inhalt gesetzlich vorgeschrieben ist (Abs 2). Das Gesetz zählt zwei Ausnahmen zur Befehlspflicht auf: Ist Gefahr in Verzug (Abs 3) oder um die Personensicherheit zu gewährleisten (Abs 4) , kann die Polizei gewisse Untersuchungen und Durchsuchungen ohne Befehl durchführen – andere hinreichende Gründe für das Übergehen eines Befehls, insbesondere die Zustimmung (hier zur Blutentnahme) des Betroffenen, wie sie hier von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wurde und offenbar Gegenstand kantonaler Weisungen (E1.1; vgl Vorinstanz E5.2) sind, lese ich im Gesetz nirgends.
Das Gericht lässt im Begründungsschlusssatz durchscheinen, dass es die Sache nicht anders sieht: “Offenbleiben kann namentlich die Frage, ob selbst bei einer gültigen Einwilligung der beschuldigten Person von einer Anordnung seitens der Staatsanwaltschaft hätte abgesehen werden dürfen.” (E1.4.2).
Gutes neues Jahr an kj und Danke für diesen stets einsichtsreichen und unterhaltsamen Blog.
Das wünsche ich auch Ihnen. Und herzlichen Dank für die messerscharfen Analysen, die ich so nie hinkriegen würde.