RECHTSWIDRIGE BLUTENTNAHME!

Erneut wird das Bundesgericht mit einem Sachverhalt konfrontiert, bei dem eine polizeiliche Blutentnahme eine Rolle spielt (BGer 6B_563/2017 vom 11.09.2017). Man gewinnt den Eindruck, die Polizei setze sich systematisch über das geltende Recht hinweg. Aber im vorliegenden Fall ging es darum, dass sich das Obergericht des Kantons Aargau bei der Kostenliquidation über das geltende Recht hinweg setzte und von Lausanne gestoppt werden musste:

Die Strafbehörden des Kantons Aargau haben ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums eröffnet (Anlass waren u.a. die berühmten geröteten Augen, die in einigen Kantonen besonders häufig beobachtet werden) . Die (widerrechtlich) durchgeführte Blutentnahme führte dann aber zu einem negativen Ergebnis, sodass sich der Verdacht als unbegründet herausstellte.

Weil der Betroffene anlässlich der Befragung aber ausgesagt hatte, er habe vor anderthalb Tagen einen Joint geraucht, wollte man ihm – nebst einem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl für den Konsum – auch noch die Kosten des eingestellten Verfahrens auferlegen. Dafür hatte das Bundesgericht kein Verständnis:

1.6. Der Beschwerdeführer hatte an der Verkehrskontrolle erklärt, am 16./17. Mai 2016, 23.00 – 00.00 Uhr, “1 Marihuana-Joint” geraucht zu haben (Protokoll bei Verdacht auf Drogenkonsum, act. 23). Die Polizei hegte angesichts des Vortests (Art. 10 Abs. 2 SKV) den Tatverdacht (vgl. Urteil 6B_109/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 4.2) und zog eine Blutprobe in Betracht. Sie ordnete diese gesetzwidrig in eigener Kompetenz an. Die Unterzeichnung der “Einverständniserklärung” ändert daran nichts. Er hatte sich kooperativ verhalten. Verfahrensgegenstand war einzig der Verdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums. Somit hatte der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens (wegen Fahrunfähigkeit) entgegen der Vorinstanz nicht “widerrechtlich”, d.h. rechtswidrig und schuldhaft adäquat-kausal im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO bewirkt. Die Verfahrenskosten können ihm nicht auferlegt werden. Im “Normalfall” der Verfahrenseinstellung werden keine Verfahrenskosten auferlegt (BGE 143 IV 91 E. 1.5).

1.7. Der Beschwerdeführer wendet zutreffend ein, der an der Polizeikontrolle vom 18. Mai 2016 erklärte Cannabiskonsum sei gesondert vom vorliegenden Verfahren zu betrachten. Der Drogenkonsum wurde denn auch bereits mit Strafbefehl geahndet (vgl. oben Bst. B).
Ich hätte dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil er vor der Polizei überhaupt eine Aussage gemacht hat.