Rechtswidrige Haft im Kanton Aargau

Rund zwei Monate wurde ein Beschuldigter im Kanton Aargau rechtswidrig in Sicherheitshaft behalten.

Das wurde möglich, weil das Obergericht des Kantons Aargau eine Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft gutgeheissen hatte, welche sich gegen einen blossen Vollstreckungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts gerichtet hatte und damit unzulässig war (Rechtskraft, Verschlechterungsverbot; BGer 1B_216/2016 vom 05.07.2016).

Da die Staatsanwaltschaft den ersten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die, wenn auch zeitlich aufgeschobene, Anordnung der Ersatzmassnahmen nicht angefochten hat, konnte sie auch nicht im Nachhinein deren Rechtmässigkeit in Frage stellen und geltend machen, gegenüber dem Beschwerdeführer hätte von Anfang an ohne die nachmalige Möglichkeit der Entlassung unter Auferlegung von im Voraus bestimmten Ersatzmassnahmen Haft verfügt werden müssen. Die Staatsanwaltschaft konnte lediglich die zweite Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts in dem Sinne anfechten, als damit aus ihrer Sicht der Widerruf der Ersatzmassnahmen hätte ausgesprochen werden müssen. Auch das Obergericht hätte im vorliegenden Verfahren, weil der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2016 von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden war, wegen des Verschlechterungsverbots nur diese Frage prüfen dürfen. Gründe für neue Umstände, welche den Widerruf der Ersatzmassnahmen rechtfertigen könnten, wurden von den Behörden nicht vorgetragen und es gibt dafür auch keine Anhaltspunkte. Das Obergericht hätte daher nicht auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Mai 2016 zurückkommen und das darin vorgesehene Regime von Haft, aufschiebend bedingter Haftentlassung und Ersatzmassnahmen aufheben und durch ausschliessliche Sicherheitshaft ersetzen dürfen (E. 4.5).

Das kann passieren, wenn selbst offensichtlich unzulässige Beschwerden der Staatsanwaltschaft einfach durchgewinkt werden.