Rechtswidrige Sicherheitshaft aufrechterhalten
Nach Art. 278 StrV / BE muss die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter in Haftfällen innert zwei Monaten seit der Überweisung beginnen. Wird die Frist nicht eingehalten (sie kann durch die Anklagekammer verlängert werden), ist der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen. Wie die Praxis mit solchen klaren Vorgaben des Gesetzgebers umgeht, lässt sich einem heute online gestellten Bundesgerichtsentscheid entnehmen (1B_137/2007 vom 18.07.2007).
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass sich der Beschwerdeführer seit rund einem Monat “rechtswidrig in Haft” befand.
Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 14. Juni 2007 formell rechtswidrig in Haft befand. Daran ändert nichts, dass der Haftrichter im angefochtenen Entscheid anführt, die materiellen Haftgründe würden unverändert bestehen. Der Beschwerdeführer war ab dem genannten Datum ohne gültigen Haftbefehl inhaftiert (siehe dazu das Urteil 1P.432/1998 des Bundesgerichts vom 17. September 1998, E. 3b) (E. 2.3).
Der Beschwerdeführer beantragte selbstverständlich die sofortige Haftentlassung, die er aber ebenso selbstverständlich nicht erhielt, denn während des bundesgerichtlichen Verfahrens hat der Gerichtspräsident die Hauptverhandlung angesetzt und sich von der Anklagekammer die Frist verlängern lassen:
Indes hat die Anklagekammer inzwischen am 4. Juli 2007 dem Fristverlängerungsgesuch für die Durchführung der Hauptverhandlung (diese ist auf den 10. August 2007 angesetzt) entsprochen. Die Anklagekammer beschränkt sich aber bei der Beurteilung eines Verlängerungsgesuches auf die Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Haft (…). Ob eine weitere Haft materiell gerechtfertigt ist, d.h. ob die gesetzlichen Haftgründe gegeben sind, wurde seit dem Fristverlängerungsbeschluss auf kantonaler Ebene nicht geprüft und bildet deshalb nicht Streitgegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, erstinstanzlich darüber – und damit über eine allfällige Haftentlassung – zu entscheiden. Deswegen rechtfertigt es sich, in Beachtung des Beschleunigungsgebots vor Ablauf der Replikfrist über die Beschwerde zu befinden, damit die kantonalen Behörden unverzüglich prüfen können, ob eine materielle Rechtsgrundlage für eine weitere Inhaftierung bis zur Hauptverhandlung besteht (E. 3).
Kurz rekapituliert: Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht die umgehende Haftentlassung. Das Bundesgericht entscheidet darüber aber nicht, weil die gesetzlichen Haftgründe nicht Gegenstand des Verfahrens seien. Oder anders ausgedrückt: Konvention, Verfassung und Gesetz interessieren nicht, wenn wegen eines formellen Fehlers die Haftentlassung angeordnet werden müsste.