Rechtswidrige Vorführungsbefehle
Eine kantonale Beschwerdeinstanz hat auf Beschwerde zweier Betroffener festgestellt, dass die gegen sie von der Staatsanwaltschaft ausgestellten Vorführungsbefehle (zwecks Verhinderung von Kollusionshandlungen) rechtswidrig waren. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Entscheid nicht akzeptiert und ans Bundesgericht, das – schlimm genug – auf die Beschwerde eintritt, sie aber abweist (BGer 1B_160/2012 vom 20.09.2012). Den nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet das Bundesgericht wie folgt:
Im Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft verbindlich anweist, mittels separater Verfügung über die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung und Genugtuung an die Beschwerdegegner zu entscheiden, liegt deshalb für die Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.2).
In der Sache bestätigt das Bundesgericht, dass der Erlass der Vorführungsbefehle nicht verhältnismässig war:
Die Geschäftsunterlagen waren ja bereits beschlagnahmt worden und die unterschiedliche Höhe der Provisions- bzw. Schmiergeldzahlungen (15 % bzw. 50 % des Rechnungsbetrags) rief nach einer Erklärung. Schmiergeldzahlungen von 50 % eines unter Marktbedingungen entstandenen Preises können ökonomisch zudem kaum je vorteilhaft sein – wenn denn die Leistung tatsächlich erbracht wird. Auch die Beschwerdeführerin selbst geht davon aus, dass Provisionszahlungen in einer solchen Höhe schon allein geeignet seien, den dringenden Verdacht auf Betrug zu begründen. Stand der betreffende Vorwurf aber bereits im Raum, so ist nicht davon auszugehen, dass durch die polizeiliche Vorführung Kollusionshandlungen verhindert werden konnten. Es gab keinen Grund, die Beschwerdegegner nicht stattdessen einfach nach Art. 201 ff. StPO vorzuladen (E. 2.3.3).