Rechtswidrige Zwangsmassnahmen beim Dienst ÜPF?
Gemäss einem Zeitungsbericht (Schweiz am Wochenende vom 02.09.2017, 5) hat die Bundesanwaltschaft eine Hausdurchsuchung beim Dienst ÜPF angeordnet. Diese wurde von mehreren Bundespolizisten vollzogen, die dabei einen verdächtigen Mitarbeiter verhaftet und seinen Computer beschlagnahmt haben.
Dem Mitarbeiter war vorgeworfen worden, einen Bekannten vor einer Überwachungsmassnahme gewarnt zu haben. Der entsprechende Strafbefehl ist gemäss Presse bereits rechtskräftig.
Dass die Bundesanwaltschaft bei anderen Behörden gar keine Durchsuchungen und schon gar keine Beschlagnahmen anordnen darf, hat der zuständige Staatsanwalt des Bundes (und die Verteidigung, falls es eine gab) vielleicht übersehen. Ich ging davon aus, dass dafür die (nationale) Rechtshilfe zur Verfügung steht. Oder übersehe ich da etwas?
…Hilfe oder Zwang sind ja schon nicht grad dasselbe: Halt je nach Rolle bzw. (eigener) Beschuldigtenstellung des „Behördenmitglieds“ & Dringlichkeit der Massnahme… Die Frage wäre m.E. aber mehr noch (ohne Hinweis auf den Entscheid und ohne weitere Hintergrundkenntnisse, auch nicht des SaW-Artikels): Brauchte es dazu ein Ermächtigungsverfahren zur Strafverfolgung eines Strafverfolgers…? 😉
Warum darf die BA bei anderen Behörden keine Durchsuchungen anordnen?
Dass die Bundesanwaltschaft bei anderen Behörden gar keine Durchsuchungen und schon gar keine Beschlagnahmen anordnen darf, hat der zuständige Staatsanwalt des Bundes (und die Verteidigung, falls es eine gab) vielleicht übersehen. Ich ging davon aus, dass dafür die (nationale) Rechtshilfe zur Verfügung steht. Oder übersehe ich da etwas?
Weil die Bestimmungen über die Rechtshilfe als leges speciales gelten. Macht auch organisationsrechtlich Sinn.