Rechtswidriger polizeilicher GPS-Sender
Dass sich die Polizei im noblen Dienst der Wahrheitsfindung auch einmal über das Gesetz stellt, ist leider nicht so aussergewöhnlich wie man gemeinhin glauben könnte. Ein aktuelles Beispiel liefert ein neuer Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_878/2019 vom 20.06.2020), in dem es darum ging, dass die Polizei einen Personenwagen mit einem GPS-Sender versah. Das Kantonsgericht BL hat das offenbar als unproblematische Polizeiaktion erachtet, was kaum zu verstehen ist. Für die Feststellung der Rechtswidrigkeit brauchte es tatsächlich das Bundesgericht:
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fällt das Anbringen des GPS-Senders hingegen klarerweise unter die staatsanwaltschaftlich anzuordnenden und genehmigungspflichtigen Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 280 lit. c StPO (vgl. BGE 144 IV 370 E. 2.1; Urteile 1B_273/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2.1; 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.1.2 f., publ. in Pra. 2018 S. 192 mit Hinweis auf THOMAS HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 f. zu Art. 280 StPO). Dies gilt unbesehen der Frage, ob im Rahmen der Überwachung Beweise erhoben wurden. Es ist vielmehr die Überwachung an sich, welche als Eingriff in die Grundrechte die Notwendigkeit einer Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht begründet (vgl. EUGSTER/KATZENSTEIN, a.a.O., N. 37 f. zu Art. 280 StPO) [E. 1.3].
Die Vorinstanz war davon ausgegangen, es handle sich um eine reine Polizeiaktion, womit sie offenlegt, dass sie den Anwendungsbereich der Strafprozessordnung nicht ganz richtig versteht:
Im Übrigen erhellt aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, dass es der Polizei ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Staatsanwaltschaft rechtzeitig, jedenfalls vor der Verfolgung des Fahrzeugs, über das Anbringen des GPS-Senders zu informieren und sie um Anordnung der technischen Überwachung zu ersuchen. Die Auffindung des Fahrzeugs gelang demnach am 23. November 2016; die Verfolgung fand hingegen erst am 28. November 2016 statt. Angesichts der in die Wege geleiteten Zwangsmassnahme (Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten) sowie des vorinstanzlich geschilderten Tatverdachts einer Serie von Einbruchdiebstählen seitens der Polizei hätte die Staatsanwaltschaft wohl im Verlauf des 23. November 2016 ein Untersuchungsverfahren eröffnen müssen (vgl. Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1 StPO), sodass auch die weitere Observation unter ihrer Aufsicht hätte erfolgen müssen (vgl. Art. 282 StPO). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund erscheint die Verfolgung des mit GPS-Sender ausgestatteten Fahrzeugs vom 28. November 2016 nicht mehr als rein polizeiliche Massnahme, wie die Vorinstanz argumentiert. Nachdem ferner feststeht, dass eine Genehmigung der technischen Überwachung durch das Zwangsmassnahmengericht fehlt, ist diese rechtswidrig. Dabei spielt keine Rolle, ob die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts zutrifft oder ob dieses das Anbringen des GPS-Senders am visuell überwachten Fahrzeug hätte bewilligen müssen. Diese Frage ist hier nicht mehr zu prüfen. Der Staatsanwaltschaft stand es frei, gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verweigerung der Genehmigung keine Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben (vgl. BGE 137 IV 340 E. 2.1 ff.; Urteil 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3, nicht publ. in BGE 145 IV 114; MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 274 StPO) [E. 1.3, Hervorhebungen durch mich].
Zum Sachverhalt stellten sich hier noch ein paar andere Fragen, die aber vor Bundesgericht offenbar kein Thema waren. Aber der Fall zeigt jedenfalls einmal mehr, dass im Dienst der Wahrheitsfindung alles gemacht wird, was möglich ist. Ob es zulässig ist, weiss man ja ohnehin nie so genau. Nicht einmal ein kantonales Obergericht weiss sowas.
Interessanter ist der in der Kommentierung unterschlagene zweite Teil des Entscheids nach den Folgen der Rechtswidrigkeit. Da der GPS-Sender nur mitverwendet worden ist, um den Beschuldigten zu verhaften, und die Verhaftung keinen Beweis darstellt, bleiben alle Beweise verwertbar (weil in diesem Fall offenbar alle angeklagten Fälle sich schon vor Anbringung des GPS-Senders ereigneten und daher der GPS-Sender nichts beweisen kann).
Der Beschwerdeführer wirdnur eine (geringe?) Genugtuung erhalten. Fazit: Ausser Spesen nichts gewesen.
@P.M. Ich unterschlage gar nichts. Der zweite Teil wirft Fragen auf, die im Rückweisungsverfahren zu entscheiden sind. Da ist noch lange nicht alles verloren. Aber ich fand den “unterschlagenen” Teil trotzdem spannender.
Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft BL eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch, Amtsanmassung (die Polizisten nahmen Handlungen vor, die der Staatsanwaltschaft vorbehalten waren), Hinderung einer Amtshandlung (die Staatsanwaltschaft wurde daran gehindert, über die Genehmigung zu entscheiden) und Verletzung des kantonalen Datenschutzgesetzes eröffnet.
Der Polizei-Offizier, der die Anbringung des GPS-Senders angeordnet hatte,
sowie 2 Polizeibeamte, die diese durchführten, wurden per Vorführungsbefehl verhaftet und dem Staatsanwalt vorgeführt.
Sie wurden nach 48 Stunden, während derer diverse weitere Abklärungen getätigt wurden, wieder auf freien Fuss gesetzt, da zwischenzeitlich weitere Polizeibeamte befragt werden und so die Kollussionsgefahr auf ein Minimum reduziert werden konnte.
Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft teilte mit:
“Das Verfahren kann voraussichtlich mittels Strafbefehl erledigt werden,
sofern der zuständige Staatsanwalt die Schuld als erwiesen ansieht.
Mit dem Abschluss des Verfahrens wird im nächsten Frühling gerechnet.
Die Festnahme von 3 Beamten war verhältnismässig, da die Kollussionsgefahr angenommen werden musste.”
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Und genau so ist es NATÜRLICH NICHT passiert.
Obwohl man bei einem normalen Bürger genau so vorgegangen wäre.
Da es hier aber Polizisten betrifft, kann natürlich keine Straftat vorliegen,
auch wenn sie gesetzeswidrig die Grundrechte von Leuten verletzt und
Genehmigungen erteilt haben, für die ein Staatsanwalt zuständig wäre,
und dadurch den zuständigen Staatsanwalt an einer Amtshandlung gehindert haben.
Bin mit allem einverstanden. Bloss: wie will man Polizisten bestrafen, wenn sogar das höchste kantonale Gericht kein Problem sah?
“wie will man Polizisten bestrafen, wenn sogar das höchste kantonale Gericht kein Problem sah?”
Aber ist das dann Unfähigkeit oder böse Absicht?
Ich frage mich das immer, wenn Amtspersonen Fehler machen, nicht nur (aber auch) wenn Strafanzeigen gg. Polizisten unter den Tisch gekehrt werden.
So unfähig kann ein oberstes kantonales Gericht nicht sein.
Ich selbst bin übrigens kein Jurist, habe nicht mal ein Studium angefangen, habe nur die obligatorische Schulbildung und mich nur selber ins Strafrecht eingelesen in den letzten 20 Jahren.
Im Kanton Zürich habe ich eine interessante Erfahrung gemacht:
Es gibt Behörden, die halten sich an gar nichts, teilweise sogar nicht mal an Gerichtsurteile.
Strafanzeigen werden zu 100% VOR Beginn der Untersuchung abgewiesen (keine Ermächtigung oder Nichtanhandnahmeverfügung).
ABER: Wenn ich in derselben Sache ans Verwaltungsgericht oder Sozialversicherungsgericht (bei IV/EL-Fällen) gelange, gewinne ich immer bzw. die Gerichte scheinen das Gesetz relativ korrekt anzuwenden.
Kann es sein, dass das ganze System hat? Bzw. dass vernünftigere Richter (die den Verwaltungsbehörden ggü kritisch sind) eher ins Verwaltungsgericht und Sozialversicherungsgericht gehen, während am Obergericht (Ermächtung zur Untersuchung) eher staatliche Hardliner sitzen?
Man kann von der Polizeiarbeit halten was man will, aber Ihre Ansichten entbehren jeglicher Grundlage.
Die Strafprozessordnung ist unter anderem dazu da, die Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu legitimieren und diesen Grenzen zu setzen und nicht um Polizisten in Ausübung ihrer Arbeit einem Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs zuzuführen.
Wie bei jedem Bürger gilt auch für Polizisten, dass bezüglich ihrer Handlungen der subjektive Tatbestand hinzuzuziehen ist und dieser impliziert zumindest in diesem Sachverhalt per se keinen Vorsatz.
Ihre Anschauung der Strafverfolgungsbehörden erscheint mir sehr einseitig. Ich denke nicht, dass es einem jeden Polizisten sein Ziel ist, die Grundrechte des Beschuldigten und die Rechtsordnung zu verletzten. Ein Pendant zu Ihren Ausführungen wäre etwa die Aussage, wonach Anwälte, im Falle einer Verurteilung ihrer Mandanten und bei Ablehnung ihrer Anträge, wegen versuchter Begünstigung zu bestrafen wären. Das würde etwa genau so viel Sinn machen.
Lieber IO,
Was ist denn, wenn ein Polizeibeamter einen Verdächtigen
wöhrend einer polizeilichen Einvernahme beschimpft?
(Ich könnte hier auch Folter als Beispiel nehmen, aber ich will den Ball mal flach halten).
Dann wird einfach vom Staatsanwalt festgehalten,
dass dies ein Verfahrensfehler sei, und damit muss die polizeiliche Befragung
wiederholt werden? Aber der Strafantrag des Verdächtigen wird dann
nicht anhand genommen, weil der Polizist kann sich ja durch Fehler
bei einer Ermittlung nicht strafbar machen?
Oder ein Polizeibeamter verhaftet jemanden bei einer Messerstecherei,
er scheint der Haupttäter zu sein, die Indizien bestätigen das,
und es liegen klare Gründe für Untersuchungshaft vor.
Die Polizei behält den Verdächtigen für 30 Tage im Polizeigefängnis,
ohne die Staatsanwaltschaft oder das Zwangsmassnahmegericht zu informieren?
Ist in so einem Fall Ihrer Meinung nach auch nur ein Fehler passiert,
aber selbstverständlich kein Amtsmissbrauch und keine Freiheitsberaubung?
Sondern ein einfacher Verfahrensfehler, der dadurch geheilt werden kann,
dass nachträglich das Zwangsmassnahmegericht die U-Haft anordnet?
Mich interessiert Ihre Antwort sehr und bin sehr gespannt, wie Sie das sehen.
Meine Meinung dürften Sie kennen:
Für mich liegen da Straftaten durch Polizeiangehörige vor,
die strafrechtlich ganz normal verfolgt werden sollten.
Sehen Sie das anders?
Nein, das ist schlicht falsch was Sie sagen. Beschimpft ein Polizeibeamter einen Beschuldigten und stellt dieser Strafantrag, dann wird das Verfahren eröffnet. Ein derartiger Fall, wonach ein Polizeibeamter einen Asylbewerber beschimpft haben soll, wurde dann auch vom BGer beurteilt. Eine Beschimpfung während einer Einvernahme hat überhaupt keinen Zusammenhang mit der Abklärung eines Sachverhaltes und sollte deshalb auch verfolgt werden.
Sollte ein Verfahren wegen einer 30- tägigen unrechtmässigen Inhaftierung eröffnet werden, wenn das Zwangsmassnahmengericht kein Urteil fällte? Ja, natürlich sollte es. Bei einer 30- tägigen Haft dürfte es jedem Beamten einleuchten, dass eine Verletzung der Verfahrensrechte sowie ein schwerer Eingriff in die Grundrechte des Beschuldigten vorliegen.
Aber Ihr eingangs erwähntes Beispiel gründet darauf, dass die Beamten vorsätzlich, in Verletzung Ihrer Machtbefugnisse einen GPS Tracker montierten, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Die Beamten verletzten m.E. zwar die die Zuständigkeit innerhalb Ihres Tätigkeitsbereichs, indem sie ihre Kompetenzen überschritten, missbrauchten aber nicht die ihnen staatlich verliehenen Machtbefugnisse nach Art. 312. So äussert sich dann auch das BGer zu Art. 312, wonach nicht jede Amtspflichtverletzung strafrechtlich verfolgt werden sollte.
Ihr Wunsch, wonach jeder Beamte nach diesem Tatbestand – welcher notabene als Verbrechen mit fünf Jahren FS sanktioniert wird – zu bestrafen wäre, würde faktisch bedeuten, dass diese ihre Arbeit verlieren. Nach jedem Verfahrensfehler die Strafverfolgungsbehörden um drei Mitarbeiter zu “erleichtern”, dürfte beinahe anarchistisches Verlangen voraussetzen. Der Diskurs mit Ihnen hat mich angeregt, aber ich denke nicht (auch nicht bei einem mehrstündigen Tischgespräch), dass wir uns gedanklich annähern könnten. Ich verbleibe deshalb mit
Freundlichen Grüssen
P. S. Die Hinderung einer Amtshandlung dürfte von vornherein ausser Betracht fallen, da die Amtshandlung zumindest hätte angedroht werden müssen.
Lieber LO,
besten Dank für Ihre Antwort auf meine Fragen.
Dies hat mir sehr geholfen, Ihre Ansichten besser zu verstehen.
Und ich bin ganz im Gegenteil in einem Punkt uneinig mit Ihnen:
Nämlich dass wir unsere Positionen nicht annähern könnten.
Ich bin also uneinig mit Ihnen, wenn Sie sagen, dass wir uns dauerhaft uneinig seien.
Ich hätte auch nicht mit so einer differenzierten Antwort gerechnet.
Ich zitiere einzelne Aussagen von Ihnen und gehe wie folgt darauf ein:
“Der Diskurs mit Ihnen hat mich angeregt, aber ich denke nicht (auch nicht bei einem mehrstündigen Tischgespräch), dass wir uns gedanklich annähern könnten.”
Wir könnten uns sicher annähern, die frage ist, wie nahe.
Gerne können wir ein mehrstündiges Tischgespräch machen, das würde mich sehr freuen.
Dann können Sie ein paar spannende Geschichten von mir hören.
Beispielsweise, als die Polizei in einem Rapport gelogen hat,
um einen Hausdursuchungsbefehl zu erhalten, wobei meine Wohnung ohne Zeugen
durchsucht wurde und dabei 340 CHF spurlos verschwanden.
Das alles, weil ich an einer unbewilligten Demonstration Fotos gemacht haben soll.
Sie schrieben:
“Die Hinderung einer Amtshandlung dürfte von vornherein ausser Betracht fallen, da die Amtshandlung zumindest hätte angedroht werden müssen.”
Ist das so? Also die Polizei zeigt ständig Leute an, nur weil sie im Weg standen
oder davon rannten. Da gab es nie eine vorherige Androhung, trotzdem werden
die Leute verurteilt (zumindest per Strafbefehl).
Müsste es wirklich so sein, dass die Amtshandlung angedroht werden müsste?
“Nach jedem Verfahrensfehler die Strafverfolgungsbehörden um drei Mitarbeiter zu “erleichtern”, dürfte beinahe anarchistisches Verlangen voraussetzen.”
Nun gut, die Strafbarkeit darf sich aber nicht danach richten, ob es negative personelle Auswirkungen hat.
Sie sagen, das Anbringen des GPS-Senders sei nur ein Überschreiten der Kompetenzen:
“Die Beamten verletzten m.E. zwar die die Zuständigkeit innerhalb Ihres Tätigkeitsbereichs, indem sie ihre Kompetenzen überschritten, missbrauchten aber nicht die ihnen staatlich verliehenen Machtbefugnisse ”
Aber jemanden beispielsweise 30 Tage in Haft (ohne Staatsanwalt und Haftrichter) zu halten,
wäre ja auch nur eine Überschreitung der Kompetenzen?
Die Polizei darf ja Leute festnehmen und bis zu 24 Stunden festhalten.
Dass es dann 29 Tage mehr sind, bringt den einzelnen Polizeibeamten auch keine persönlichen Vorteile, und die Verhaftung für sich genommen wäre ja auch legal.
Nur die Dauer nicht.
Können Sie mir erklären, inwiefern in diesem Fall ein Verfahren zu eröffnen wäre,
aber beim Anbringen eines GPS-Senders nicht?
Ist nicht beides ein unrechtmässiger Eingriff in die Grundrechte?
Wir hatten ganz in er Nähe wo ich wohne mal einen Fall,
wo die Polizei “das Zimmer” eines Drogendealers ohne Durchsuchungsbefehl durchsuchte.
Ich glaube, aus dem Zeitungsbericht ging nicht hervor, um was für ein Zimmer es sich handelte,
evtl. gar ein Hotel-Zimmer.
Der Dealer wurde freigesprochen, weil die Beweise unrechtmässig erhoben wurden.
Braucht es da ein Verfahren gegen die Beamten oder nicht?
Ich finde Ihre Ansicht sehr interessant und wir sind uns näher, als Sie glauben.
Aber dass eine 30-tägige illegale Haft zu einer Untersuchung gegen die Beamten führen müsste,
aber das Anbringen eines GPS-Senders nicht, das ist für mich nicht ganz nachvollziehbar.
Klar ist die unrechtmässige Verhaftung ein schlimmerer Eingriff.
Aber beim GPS-Sender finden Sie, es sei kein Amtsmissbrauch,
weil die Beamten nicht ihre Machtbefugnisse missbrauchten.
Aber bei der unrechtmässigen 30-tägigen Haft wäre das anders?
Ich bin gespannt, ob Sie das noch begründen können.
Denn abgesehen davon, dass Haft schlimmer ist als ein GPS-Sender,
sehe ich keinen grossen Unterschied.
Ganz im Gegenteil ist das Anbringen des GPS-Senders von vorneherein illegal gewesen,
während eine unrechtmässige 30-tägige Haft zumindest am Anfang (nämlich bei der Festnahme selbst und während der ersten 24 Stunden) sogar rechtmässig gewesen wäre (während der GPS-Sender nicht mal 24-Stunden rechtmässig war).
Ich bin gespannt und durchaus offen für ein mehrstündiges Tischgespräch.
In meiner Anwaltstätigkeit in LT vertrat ich in Arbeitsprozessen oft Fernfahrer welche für schwere Strasswnverkehrsdelikte in CH inhaftiert wurden und ausnahmslos berichteten sie mir das entweder Gegenstände ihnen dauerhaft entwendet wurden (gestohlen) oder sie ohne Anwalt für länger als 24h in Haft versetzt wurden bzw. Sie in den Verhören beleidigt wurden. Wenn Sie einem ZMG vorgeführt wurden landeten Sie in U Haft. Und das für Sachen wie Trunkenheit am Steuer oder 100kmh in einer 30er Zone. Beliebt ist auch ein DNA Profilerstellung welche fast nie von einer STAWA angeordnet wurde. Ich denke es gibt in gewissen Kantonen einfach keine staatliche Kontrolle welcher einem Rechtstaat würdig wäre. Zbs. Bei uns in LT werden Verhöre quf DVD mitgeschnitten und ohne einen Pflichtverteidiger nie ein Verhör. Sie haben grosse Probe dort.
Wenn man bei ihnen z.B. echte Beweisverwertungsverbote implantieren würde wäre die Versuchung ihrer Polizeitruppen irgendwie Recht zu beugen nachweislich geringer. Ich unterstelle z.B. ihrer Truppe einfach auf Gut Glück DNA Profile zu erstellen und ihrer Justiz diese Handlungen zu dulden. Echter Rechtsschutz existiert nicht. In meinem Land existieren keine “Ordnungsvorschrifte ” mehr und sämtliche Beweise welche unrechtmäßig erhoben wurden sind “stets” aus den Akten zu weisen. Bei Verhören “muss,” ein Anwalt da sein und sie werden bis auf Jugendsachen stets auf DVD gebracht. Die Bodycam ist neu standart. Das hatte zur Folge das Beschwerden gegen die Polizei massiv zurückging.