Rechtszugang im Kanton Thurgau
Bei einem heute online gestellten Entscheid des Bundesgerichts muss man nur den Sachverhalt wiedergeben, um das Resultat zumindest zu ahnen. Es geht um den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege eines Privatklägers, der eine Einstellungsverfügung mit Beschwerde anfechten wollte (BGer 1B_408/2021 vom 19.08.2021). Hier also aus der Sachverhaltsdarstellung des Entscheids:
Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 ersuchte A. das Obergericht, ihm die Bezahlung der Sicherheitsleistung in monatlichen Raten von Fr. 125.- zu erlauben. Weiter stellte er das Gesuch, die erste Rate auf den 31. Oktober 2021 anzusetzen, da er bis dahin noch Ratenzahlungen für ein anderes Strafverfahren zu leisten habe. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 schützte der Vizepräsident des Obergerichts das Gesuch von A. teilweise. Er erwog, eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 125.- komme nicht in Frage, weil es diesfalls ein Jahr dauern würde, bis feststehe, ob die Sicherheit geleistet sei und das Verfahren fortgesetzt werden könne. Die Sicherheit sei daher in drei Raten zu je Fr. 500.- zu leisten, wovon die erste bis zum 31. August, die zweite bis zum 30. September und die dritte bis zum 31. Oktober 2021 zu bezahlen sei.
Ich bin fast sicher, dass der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Thurgau die Beschwerde gegen seine eigene Verfügung gutgeheissen hätte.
Bleibt zu erwähnen, dass nach dem Vizepräsidenten des Obergerichts des Kt. Thurgau SELBST berechneten Existenzminimum, dem Beschwerdeführer monatlich lediglich CHF 120 verbleiben.
Dann aber mtl. CHF 500 wollen.