Reduzierte Gerichtsgebühr dank Fehlern der Bundesanwaltschaft

In einem bereits vom Ausgangssachverhalt her interessanten Rechtshilfeverfahren (in Deutschland verbotene Ausfuhr von Wafffen nach Guatemala via Schweiz) hat das Bundesgericht die Gerichtsgebühr auf CHF 2,000.00 reduzieren müssen, weil die Bundesanwaltschaft die Aktenablage nach der den Beschwerdeführern gewährten Akteneinsicht verändert hatte (Urteil 1A.123/2006 vom 28.08.2006). Die Beschwerdeführer konnten sich damit zur Beschwerde veranlasst sehen . Unklar war, ob die Beschwerdeführer vor ihrer Beschwerde tatsächlich alle Akten einsehen konnten, was aber unerheblich blieb:

Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offen bleiben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist […] im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde heilbar (E. 2.1).

Zur Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit griff das Bundesgericht entsprechend seiner früheren Rechtsprechung zu folgendem Argumentarium:

Nach den verbindlichen Schilderungen im Rechtshilfeersuchen haben die im deutschen Verfahren Angeschuldigten die dortigen Behörden über den Endverbleib der Waffen in der Schweiz getäuscht; in Wirklichkeit waren die Waffen für den Export nach Guatemala bzw. in die Dominikanische Republik bestimmt. Hätten die Angeschuldigten die ihnen vorgeworfenen Taten in der Schweiz begangen, hätten sie sich prima facie nach den dargelegten Tatbestandsvarianten von Art. 33 Abs. 1 KMG strafbar gemacht. Die beidseitige Strafbarkeit ist deshalb gegeben (E. 3.4).