Reformatio in peius vel in melius?
In einem heute online gestellten Urteil heisst das Bundesgerichts in Fünferbesetzung eine Strafrechtsbeschwerde teilweise gut (6B_102/2007 vom 13.11.2007). Der Beschwerdeführer war zu Unrecht wegen unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten (Art. 141bis StGB) verurteilt worden, weil ihm die Vermögenswerte nicht ohne seinen Willen zugekommen waren. An der Schlussfolgerung des Bundesgerichts dürfte sich der Beschwerdeführer aber wenig freuen:
Das Obergericht wird – sofern nach kantonalem Prozessrecht eine Anklageergänzung zulässig ist – neu darüber zu befinden haben, ob der Beschwerdeführer sich des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat (E. 6.4).
Meines Erachtens hätte das Bundesgericht in diesem Punkt freisprechen müssen. Es kann ja wohl mit dem Verbot der reformatio in peius bzw. mit dem Recht auf ein faires Verfahren (das im Gegensatz zur “reformatio” für das Bundesgericht verbindlichen Verfassungsrang beansprucht) nicht vereinbar sein, dass eine gutgeheissene Beschwerde zum Nachteil des obsiegenden Beschwerdeführers gereichen wird, zumal der Ankläger auf eine Beschwerde verzichtet hatte.
Näheres zum Urteil des Bundesgerichts findet sich bei KunzOBlog.