Reformatorische Berufungsentscheide

Berufungsentscheide sind in der Regel reformatorisch.

Es erweist sich daher als bundesrechtswidrig, wenn ein Berufungsgericht ein Urteil kassiert und zurückweist, nur weil noch Einvernahmen durchzuführen sind (BGer 6B_1302/2015 und 6B_2016 vom 28.12.2016, beide in festtäglicher Fünferbesetzung).

Die Vorinstanz hätte das Berufungsverfahren fortführen und die erforderliche Einvernahme der Auskunftsperson B. in Anwendung von Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO (…) selber vornehmen müssen. Mangels gravierender Verfahrensfehler war insbesondere in Beachtung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 Abs. 1 StPO) kein Raum für eine Rückweisung an die erste Instanz. Der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs (…) kommt vorliegend keine über Art. 409 Abs. 1 StPO hinausgehende eigenständige Bedeutung (E. 4.2.2)..

Dass dadurch eine Instanz verloren gehen könnte, war offenbar kein Thema.