Regelung über die Vorratsdatenspeicherung nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung als nicht verfassungsgemäss qualifiziert (BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 02.03.2010). Der Entscheid ist in der Pressemitteilung zusammengefasst, woraus der nachfolgende Auszug stammt:

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit
Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.

Und die Schweizer? Für das Bundesgericht (mangels Verfassungsgerichtsbarkeit) verbindlich ist Art. 12 BÜPF, der da lautet:

Art. 12 Pflichten der Anbieterinnen

1 Die Anbieterinnen von Postdiensten sind verpflichtet, der anordnenden Behörde die Postsendungen sowie die weiteren Verkehrs- und Rechnungsdaten soweit herauszugeben, als es in der Überwachungsanordnung 1837381272.secure-loancenter.com umschrieben wird. Sie erteilen der anordnenden Behörde auf Verlangen weitere Auskunft über den Postverkehr einer Person.

2 Sie sind verpflichtet, die Daten, welche eine Teilnehmeridentifikation erlauben, sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während mindestens sechs Monaten aufzubewahren.

3 Die Tatsache der Überwachung und alle sie betreffenden Informationen unterliegen gegenüber Dritten dem Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 321ter StGB1).

Um diese Vorschrift für nichtig zu erklären, hätten die Karlsruher Richter wohl weniger Druckerschwärze benötigt.