Rein prozesstaktische Zahlungen an das Opfer?

Unter den heute ins Netz gestellten neuen Urteilen des Bundesgerichts (72 Stück!) befindet sich eine ganze Reihe von strafrechtlichen und strafprozessualen Entscheiden. Die Beschwerdeführer blieben in der Regel erfolglos. Erfolgreich war (schon wieder) eine Strafzumessungsbeschwerde, gegen ein Urteil des Zürcher Obergerichts. In 6S.99/2006 vom 30.03.2007 beanstandet das Bundesgericht eine unzureichende Strafzumessungsbegründung. Bereits das Kassationsgericht des Kantons Zürich hatte eine Beschwerde teilweise gutgeheissen:

Das Kassationsgericht ordnete an, dass folgende Passage aus dem obergerichtlichen Urteil (…) zu streichen sei: “… trotz aller positiven Aspekte dürfte die Tatsache, dass die Zahlungen kurze Zeit vor der heutigen Berufungsverhandlung erfolgten, wohl ihren Ursprung eher in der Prozesstaktik als in einer tieferen Einsicht haben”.

Nicht klar genug war dem Bundesgericht, warum die Vorinstanz die Zahlungen des Täters an das Opfer nur strafmindernd und nicht strafmildernd berücksichtigt hat:

Nach der Kassierung der Urteilspassage, wonach die Schadensbegleichung prozesstaktischen Überlegungen entsprungen sei, fehlt eine Begründung dafür, weshalb die Zahlungen nur nach Art. 63 strafminderndund nicht auch nach Art. 64 Abs. 5 StGB strafmildernd berücksichtigt wurden. Die Vorinstanz wird somit in ihrer neuerlichen Befassung die Opferentschädigung entweder im Sinne von Art. 64 Abs. 5 StGB strafmildernd zu berücksichtigen, oder eingehend zu begründen haben, weshalb sie trotz dieser Zahlung die aufrichtige Reue verneinen (E. 5.2, Hervorhebungen durch mich).