Replikrecht neu ev. auch in Basel?

Ein Beschwerdeführer musste sich vor Bundesgericht das Recht erstreiten, zu einer Eingabe der Staatsanwaltschaft in einem Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG des Kantons BS Stellung nehmen zu können (BGer 1B_331/2018 vom 30.11.2018).

Dass sich das Replikrecht noch immer nicht durchgesetzt hat, ist bemerkenswert und lässt darauf schliessen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht besonders ernstgenommen wird. Dass sie nicht bekannt wäre, glaube ich eher nicht.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts:


dass gemäss den vorinstanzlichen Akten die Staatsanwaltschaft am 5. Juni 2018 repliziert und ein neues Aktenstück (…) eingereicht hat; 
dass die Vorinstanz am 7. Juni 2018das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen hat, ohne dem Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit zu gewähren, zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 5. Juni 2018 (und dem eingereichten neuen Aktenstück) Stellung zu nehmen; 
dass die Vorinstanz auch dem prozessualen Eventualantrag des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2018 keine Rechnung getragen hat, die Vernehmlassungsfrist sei angemessen zu erstrecken, falls das Entsiegelungsverfahren nicht sistiert würde; 
dass der angefochtene Entscheid das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt und die Gehörsverletzung (in der vorliegenden Konstellation) im Verfahren vor Bundesgericht nicht “geheilt” werden kann (); 
dass hier kein Anlass besteht, die betreffende Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu überprüfen; 
dass entgegen der Ansicht des ZMG auch die Ordnungsvorschrift von Art. 248 Abs. 3 StPO (Entscheidungsfrist von einem Monat) den grundrechtlichen Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht dahinfallen lässt (vgl. Urteil 1B_322/2018 vom 31. August 2018 S. 3); 
dass dem Beschwerdeführer ebenso wenig vorgehalten werden kann, er habe im vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahren noch keine Geheimnisschutzgründe ausreichend substanziiert, wenn ihm dort das rechtliche Gehör verweigert worden ist; 
dass die Beschwerde sich insoweit als offensichtlich begründet erweist; (Hervorhebungen durch mich).