Replikrecht verletzt

Das Bundesgericht kassiert erneut ein kantonales Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (BGer 6B_67/2008 vom 15.07.2008). Hier wurde es anders als in anderen Fällen nicht einfach vergessen, vielmehr konnten die Behörden nicht belegen, dass dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft auch tatsächlich zugestellt worden war:

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) sei ihm nie zugestellt worden, blieb vor Bundesgericht unbestritten. Bei den Akten liegt zwar eine Verfügung des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 29. Mai 2007, womit die “Zustellung der Antwort an die Gegenpartei” angeordnet wurde. Es findet sich jedoch keinerlei Beleg, der als Zustellnachweis dienen könnte (Gerichtsurkunde, Einschreibe-Bestätigung, o.ä.). Ist aber davon auszugehen, dass die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde und er folglich keine Möglichkeit hatte, sich dazu zu äussern, ist sein Replikrecht verletzt. Denn für den Anspruch auf Zustellung bzw. Stellungnahme genügt, dass in der Vernehmlassung der Antrag auf Abweisung der Berufung gestellt und begründet wird (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.5 mit Hinweisen). An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft zur Begründung auf die Erwägungen der ersten kantonalen Instanz verwies. Damit verlangte sie die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter anderem im Strafpunkt, obwohl in der Zwischenzeit der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten war, der im Sanktionenbereich häufig milderes Recht darstellt. Insoweit kann auch nicht gesagt werden, die dem Beschwerdeführer zustehende Möglichkeit zur Stellungnahme wäre von vornherein ohne jeglichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens oder die rechtliche Lösung gewesen (siehe dazu Urteil EGMR i.S. Asnar gegen Frankreich vom 18. Januar 2008, §§ 26 f. und die dort angegebenen Urteile) (E. 1.3).