Revision bei Bundesstrafgerichtsbarkeit
Revisionsgesuche gegen Urteile des Bundesstrafgerichts sind auch dann bei der Berufungskammer einzureichen (Art. 38a StBOG), wenn das zu revidierende Urteil vor dem 1. Januar 2019 erging, also zu einem Zeitpunkt, in dem es die Berufungskammer noch gar nicht gab. Dies hat das Bundesgericht in analoger Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG in einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid erkannt (BGE 6B_1412/2019 vom 17.08.2020):
Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist. Der Beschwerdeführer hat sein Revisionsgesuch am 4. September 2019 und damit erst nach Aufhebung von aArt. 119a BGG per 1. Januar 2019 eingereicht. Gestützt auf Art. 132 Abs. 1 erster Satzteil BGG ist das Bundesgerichtsgesetz in seiner ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung anwendbar, womit keine rechtliche Grundlage für die Behandlung des Revisionsgesuchs durch das Bundesgericht mehr gegeben ist (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_1199/2017 vom 6. Februar 2020 E. 1.1, bei dem das Revisionsgesuch vor Inkrafttreten der Änderung des BGG gestellt wurde und das Bundesgericht zu dessen Behandlung noch zuständig war). Obwohl das StBOG keine Übergangsbestimmung enthält, ist es im konkreten Fall angesichts der bestehenden Ausgangslage sinnvoll, Art. 132 Abs. 1 erster Satzteil BGG analog anzuwenden. Dies erscheint insbesondere deshalb angemessen, weil die seit dem 1. Januar 2019 bestehende gesetzliche Regelung im Bereich der Organisation der Bundesstrafbehörden nunmehr der allgemeinen strafprozessualen Systematik, wonach das Berufungsgericht auch über Revisionsgesuche befinden soll, entspricht (vgl. BBl 2016 6209 Ziff. 2.1; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 0 ff. zu Art. 119a BGG; Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 411 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 298 E. 1.6 S. 303 f.). Damit stehen den Betroffenen auch bei Revisionen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit zwei Instanzen zur Verfügung (E. 2.3).