Revision gegen Strafbefehl der Bundesanwaltschaft

Für einmal ein Quiz:

Wer ist für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständig? (“Read more” enthält die Lösung)

Gemäss einem neuen zur Publikation vorgesehenen Entscheid des Bundesgerichts (BGE 6B_791/2014 vom 07.05.2015): Das Schweizerische Bundesgericht.

Zu diesem auf den ersten Blick absurd anmutenden Ergebnis gelangt das Bundesgericht per analogiam:

Aufgrund der Systematik von StPO und BGG entspricht es am ehesten dem Willen des Gesetzgebers, dass Art. 119a BGG per analogiam auch auf Revisionen von Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft angewandt wird. Diese Lösung wird auch in der Lehre postuliert, soweit sie sich dazu äussert (Niggli/Maeder, a.a.O., N. 28 zu Art. 119a BGG; Vock, a.a.O., N. 11 zu Art. 119a BGG; Ferrari, a.a.O., N. 5 zu Art. 119a BGG).

Im konkreten Fall (kopierte Autobahnvignette) trat das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Gesuchstellerin hätte ihre damals erhobene Einsprache nicht zurückziehen dürfen.

Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu, ob ihr bereits vor Ablauf der Einsprachefrist bekannt war, dass A. die Vignette angebracht haben will. Indes ist davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt zumindest wusste, dass er ihr Fahrzeug zeitweise benutzte. Dies hätte sie mittels Einsprache im Strafbefehlsverfahren beziehungsweise im ordentlichen Verfahren geltend machen können. Sie begründet nicht, weshalb sie darauf verzichtete und ihre Einsprache zurückzog. Gemäss ihrem Schreiben vom 11. März 2013 wollte sie das Verfahren zu einem für sie überschaubaren Ende bringen. Folglich verzichtete sie bewusst darauf, den Sachverhalt von einem Gericht in einem ordentlichen Verfahren beurteilen zu lassen. Unter diesen Umständen erscheint ihr Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Auf das missbräuchliche Revisionsgesuch ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.