Revision im Kostenpunkt?

Das Bundesgericht revidiert ein früheres Urteil, mit dem es einer Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegt hatte (BGer 1F_23/2010 vom 29.12.2011). Das Bundesgericht war damals auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil der Anwalt der Beschwerdeführerin keine Vollmacht beibringen konnte. Der alte Entscheid wird nun korrigiert, indem auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird. Das Bundesgericht stellt fest,

dass die Eingabe der Gesuchstellerin sinngemäss als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. d BGG entgegenzunehmen und gutzuheissen ist, da Rechtsanwalt Hogrefe im Beschwerdeverfahren 1B_141/2010 keine Vollmacht vorgewiesen hat;
dass somit der Kostenentscheid des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2010 (Ziffer 2) zu revidieren und auf eine Kostenauflage zu verzichtet ist;
dass auch für das vorliegende Revisionsverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);

Möglich wurde der Entscheid dadurch, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, den Anwalt gar nie beauftragt zu haben. Dies reicht offenbar.