Revisor ohne Steuerhinterziehungsabsicht

Das Bundesgericht stellt klar, dass der Gehilfe nur wissen oder in Kauf nehmen muss, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen (BGer 6B_711/2012 vom 17.05.2013). Er muss

die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 117 IV 186 E. 3).

Im Bereich der Steuerhinterziehung (Verfassen eines inhaltlich unwahren Revisionsberichts) ist es daher nicht erforderlich, dass der Gehilfe selbst Steuerhinterziehungsabsicht hat. Es genügt, dass er die Absicht der Täter kennt.